/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20230627_57/image001.jpg

# 57. Gesetz:Änderung des Gesetzes über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens und des Gesetzes über die Schaffung einer Steirischen Katastrophenhilfe-Medaille

# (XVIII. GPStLT RV EZ 2918/1 AB EZ 2918/2)

57. Gesetz vom 25. April 2023, mit dem das Gesetz über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens und das Gesetz über die Schaffung einer Steirischen Katastrophenhilfe-Medaille geändert werden

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

#### Artikel 1

#### Änderung des Gesetzes über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens

> Das Gesetz über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, LGBl. Nr. 8/1971, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 38/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 9b lautet:

## „§ 9b {#art_9b}

Die Überreichung hat der Bedeutung der Ehrenzeichen oder des Verdienstkreuzes entsprechend in einem feierlichen und würdevollen Rahmen zu erfolgen.“

2. Nach § 9b wird folgender § 9c eingefügt:

## „§ 9c {#art_9c}

Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über:

3. Dem § 12 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2023 treten § 9b und § 9c mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Juni 2023, in Kraft.“

#### Artikel 2

#### Änderung des Gesetzes über die Schaffung einer Steirischen Katastrophenhilfe-Medaille

> Das Gesetz über die Schaffung einer Steirischen Katastrophenhilfe-Medaille, LGBl. Nr. 64/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 39/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 5 entfällt.

2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

## „§ 3a {#art_3a}

### Verordnungsermächtigung {#prov_verordnungsermachtigung}

Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über

3. Der Text des § 7a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2023 tritt § 3a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Juni 2023, in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 Abs. 5 außer Kraft.“