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# 67. Gesetz:Übertragung straßenpolizeilicher Aufgaben auf die Landespolizeidirektion

# (XVIII. GPStLT AB EZ 2982/2 RV 2982/1)

67. Gesetz vom 16. Mai 2023, mit dem der Landespolizeidirektion straßenpolizeiliche Aufgaben übertragen werden

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

## § 1 {#art_1}

### Ermächtigung {#prov_ermachtigung}

(1) Gemäß Art. 15 Abs. 4 B-VG werden der Landespolizeidirektion, soweit diese zugleich Sicherheitsbehörde für das Gebiet der Gemeinde Leoben ist, folgende straßenpolizeiliche Vollziehungsaufgaben übertragen:

(2) Gemäß Art. 15 Abs. 4 B-VG werden der Landespolizeidirektion, soweit diese zugleich Sicherheitsbehörde für das Gebiet der Gemeinde Graz ist, die in Abs. 1 lit. a bis h genannten Aufgaben übertragen, ausgenommen die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 StVO 1960 sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung.

(3) Die Landespolizeidirektion, soweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde ist, darf die ihr obliegenden Angelegenheiten nicht auf die Gemeinde übertragen.

(4) Die Landespolizeidirektion, soweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde ist, hat bei Amtshandlungen nach Abs. 1 lit. f und g den Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

## § 2 {#art_2}

### Übergangsbestimmung {#prov_ubergangsbestimmung}

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach dem § 88b StVO 1960 sind nach den bisherigen Bestimmungen, von den bisher zuständigen Behörden weiterzuführen.

## § 3 {#art_3}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 2023, in Kraft.

## § 4 {#art_4}

### Außerkrafttreten {#prov_au_erkrafttreten}

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 5. Juli 2011, mit dem der Landespolizeidirektion straßenpolizeiliche Vollziehungsaufgaben übertragen werden, LGBl. Nr. 88/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, außer Kraft.