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# 69. Gesetz: Änderung des Gesetzes über die Schaffung eines Ehrenzeichens des Landes Steiermark

# (XVIII. GPStLT AB EZ 2983/2 RV 2983/1)

69. Gesetz vom 16. Mai 2023, mit dem das Gesetz über die Schaffung eines Ehrenzeichens des Landes Steiermark geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Gesetz über die Schaffung eines Ehrenzeichens des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 26/1971 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 27/2017, wird wie folgt geändert:

1. Die nachstehend ersichtlichen Paragrafenüberschriften werden im Gesetzestext nach der Nummer der jeweiligen Gliederungsbezeichnung eingefügt:

2. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Würdigung von Verdiensten um das Land Steiermark wird ein „Ehrenzeichen des Landes Steiermark“ geschaffen.“

3. § 2a Abs. 3 entfällt.

4. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

## „§ 2b {#art_2b}

### Stufen des Ehrenzeichens des Landes Steiermark für Wissenschaft, Forschung und Kunst {#prov_stufen_des_ehrenzeichens_des_landes_steiermark_fur_wissenschaft_forschung_und_kunst}

(1) Das Ehrenzeichen kann in folgenden zwei Stufen verliehen werden:

(2) Die Beschreibung der Dekorationen und die Bestimmungen über die Art des Tragens sind in der Anlage 1 enthalten.“

5. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 69/2023 treten die Paragrafenüberschriften, § 1 Abs. 1, § 2b und die Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juli 2023, in Kraft; gleichzeitig tritt § 2a Abs. 3 außer Kraft.“

6. Die Anlage 1 lautet:

### „Anlage 1 {#prov_anlage_1}

#### Beschreibung der Dekorationen des Ehrenzeichens

#### Art des Tragens der Dekorationen des Ehrenzeichens

Die Dekorationen des Ehrenzeichens sind wie folgt zu tragen: