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# 78. Verordnung:Steiermärkische Fleischuntersuchungsentschädigungs-Verordnung 2023-StFlUEV 2023

78. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juli 2023 über die Entschädigung der beauftragten Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 4 LMSVG (Steiermärkische Fleischuntersuchungsentschädigungs-Verordnung 2023-StFlUEV 2023)

> Auf Grund des § 7a des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007, LGBl. Nr. 5/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 66/2022, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Anwendungsbereich {#prov_anwendungsbereich}

Diese Verordnung regelt die Entschädigung der beauftragten amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 LMSVG (Aufsichtsorgane).

## § 2 {#art_2}

### Entschädigung der Aufsichtsorgane {#prov_entschadigung_der_aufsichtsorgane}

(1) Den Aufsichtsorganen gebührt als Entschädigung für den Arbeits- und Zeitaufwand für die im Folgenden angeführten Tätigkeiten an Werktagen:

(2) Die Entschädigung für die Aufsichtsorgane erhöht sich für Untersuchungen, die auf ausdrückliches Verlangen des Unternehmers/der Unternehmerin außerhalb der in Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 3 genannten Zeiten durchgeführt werden, wie folgt:

## § 3 {#art_3}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. Juli 2023, in Kraft.

## § 4 {#art_4}

### Außerkrafttreten {#prov_au_erkrafttreten}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische Fleischuntersuchungsentschädigungs-Verordnung, LGBl. Nr. 82/2022, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 1/2023, außer Kraft.