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# 84. Verordnung:Änderung der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993

84. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. August 2023, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird

> Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 75/2022, wird verordnet:

> Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 85/2022, wird wie folgt geändert:

#### Artikel 1

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 7c „Anpassungen für die Förderungsprogramme 2020 bis 2023 sowie Anhebung der Förderungsbeiträge für die Förderungsprogramme 2015 bis 2023 betreffend § 7a und § 7b“.

2. § 7c lautet:

## „§ 7c {#art_7c}

### Anpassungen für die Förderungsprogramme 2020 bis 2023 sowie Anhebung der Förderungsbeiträge für die Förderungsprogramme 2015 bis 2023 betreffend § 7a und § 7b {#prov_anpassungen_fur_die_forderungsprogramme_2020_bis_2023_sowie_anhebung_der_forderungsbeitrage_fur_die_forderungsprogramme_2015_bis_2023_betreffend_7a_und_7b}

Die Kosten je Quadratmeter Nutzfläche dürfen maximal € 2.600,-- betragen. Bei energetisch innovativen Projekten (z. B. wenn die Vorgaben gemäß den Tabellen nach § 4 Abs. 2, die ab 01.01.2021 gelten, um 10 % unterschritten werden), Holzkonstruktionen, kleingliedrigen Objekten (maximal 9 Wohneinheiten), Projekten mit Gemeinschaftsräumen, Objekten in Ortskernen sowie betreutem bzw. betreubarem Wohnen dürfen die Kosten je Quadratmeter Nutzfläche maximal € 2.850,-- betragen. Im Rahmen des Förderungsprogrammes 2022/2023 betragen die förderbaren Kosten höchstens € 2.100,-- je Quadratmeter Nutzfläche. Die Förderungsbeiträge für die Förderungsprogramme 2015 bis 2023 werden auf 3,5 %, bei Mietwohnungen gemäß § 7 Abs. 2 lit. b auf 4,5 % angehoben.“

#### Artikel 2

Artikel 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. August 2023, in Kraft.