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# 88. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes

# (XVIII. GPStLT RV EZ 3155/1 AB EZ 3155/2)

88. Gesetz vom 4. Juli 2023, mit dem das Steiermärkische Kinder- und Jugendhilfegesetz geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Steiermärkische Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Der Eintrag zu § 34 lautet „Pflegekindergeld, Erstausstattungspauschale, Sonderbedarf“.

2. § 34 lautet:

## „§ 34 {#art_34}

### Pflegekindergeld, Erstausstattungspauschale, Sonderbedarf {#prov_pflegekindergeld_erstausstattungspauschale_sonderbedarf}

(1) Zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwandes gewährt der Kinder- und Jugendhilfeträger Pflegepersonen, die ein Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung betreuen, von Amts wegen mit Bescheid ein pauschaliertes monatliches Pflegekindergeld.

(2) Pflegepersonen, die ein Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung aufnehmen, gebührt

(3) Die Landesregierung legt durch Verordnung fest:

(4) Zu Unrecht empfangene Leistungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind von der Empfängerin/vom Empfänger zurückzuerstatten. Von der Verpflichtung zur Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn dies eine erhebliche Härte bedeuten würde oder das Pflegekindergeld/die Sonderbedarfspauschale gutgläubig verbraucht wurde.

(5) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ermöglicht Pflegepersonen eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung nach einem von ihm erstellten Konzept.“

3. In § 43 Abs. 3 wird der Verweis auf „§ 34 Abs. 2“ durch den Verweis auf „§ 34 Abs. 3“ ersetzt.

4. Dem § 51a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2023 treten das Inhaltsverzeichnis, § 34 und § 43 Abs. 3 mit 1. August 2023 in Kraft.“