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# 91. Verordnung:Änderung der Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

91. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. September 2023, mit der die Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

> Auf Grund des § 34 Abs. 3 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 88/2023, wird verordnet:

> Die Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 1/2014, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 58/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 13 Erstausstattungspauschale“ die Zeile „§ 13a Sonderbedarfspauschale“ eingefügt.

2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

## „§ 13a {#art_13a}

### Sonderbedarfspauschale {#prov_sonderbedarfspauschale}

(1) Die Sonderbedarfspauschale für Pflegepersonen beträgt jährlich € 900,-.

(2) Besteht das Pflegeverhältnis nicht das gesamte Jahr, ist die Sonderbedarfspauschale zu aliquotieren.

(3) Keine Sonderbedarfspauschale gebührt Pflegepersonen gemäß § 3 Z 7 lit. a StKJHG (Kurzzeitpflegepersonen) sowie Pflegepersonen gemäß Anlage 1 I. K. (FPU) und L. (KUB).“

3. Dem § 23a wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 91/2023 treten das Inhaltsverzeichnis sowie § 13a mit 1. Oktober 2023 in Kraft.“