/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20231123_106/image001.jpg

# 106. Verordnung:Änderung der Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Tourismusverbände

106. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. November 2023, mit der die Verordnung über Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Tourismusverbände geändert wird

> Auf Grund des § 22 des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 55/1992, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 46/2022, wird verordnet:

> Die Verordnung über Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Tourismusverbände, LGBl. Nr. 30/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 10/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 11 lautet:

### „§ 11 {#prov_11}

### Verwendung von Finanzmitteln für Infrastruktureinrichtungen {#prov_verwendung_von_finanzmitteln_fur_infrastruktureinrichtungen}

(1) Tourismusverbänden ist es untersagt, Finanzmittel zu verwenden für

(2) Abs. 1 Z 2 und 3 gelten nicht für Infrastruktureinrichtungen, welche im Zusammenhang mit dem örtlichen, regionalen oder überregionalen Tourismus stehen und überwiegend touristisch genutzt werden. Solche Zuschüsse und Kostenübernahmen dürfen

2. Dem § 26 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 106/2023 tritt § 11 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“