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# 119. Verordnung:Erklärung der Schachblumenwiesen in der Gemeinde Großsteinbach zum Naturschutzgebiet Nr. 32c

119. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 2023 über die Erklärung der Schachblumenwiesen in der Gemeinde Großsteinbach zum Naturschutzgebiet Nr. 32c

> Aufgrund des § 7 Abs. 2 Z 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Gegenstand {#prov_gegenstand}

Die südwestlich in der Gemeinde Großsteinbach gelegenen Wiesenflächen werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Naturschutzgebiet Nr. 32c „Schachblumenwiesen Großsteinbach“ bezeichnet.

## § 2 {#art_2}

### Schutzzweck und Ziele {#prov_schutzzweck_und_ziele}

Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung der Pflanzenart „Schachblume (Fritillaria meleagris)“ und der Entwicklung ihres Fortbestandes.

## § 3 {#art_3}

### Verbote {#prov_verbote}

Im Naturschutzgebiet sind nachfolgende Handlungen verboten:

## § 4 {#art_4}

### Bewilligungen von Ausnahmen {#prov_bewilligungen_von_ausnahmen}

Ausnahmen von den Verboten nach § 3 Z 1, 3, 4 und 9 können bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.

## § 5 {#art_5}

### Abgrenzung des Schutzgebietes {#prov_abgrenzung_des_schutzgebietes}

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage dargestellten Plan im Maßstab 1:3.000.

## § 6 {#art_6}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Dezember 2023, in Kraft.

## § 7 {#art_7}

### Außerkrafttreten {#prov_au_erkrafttreten}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 9. September 1983, GZ.: 6.0 G 2-83/105, über die Erklärung der Schachblumenwiesen in der Gemeinde Großsteinbach zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet), Grazer Zeitung Nr. 46/1983, zuletzt in der Fassung Grazer Zeitung Nr. 38/2007, außer Kraft.

### Anlage 1 {#prov_anlage_1}