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# 122. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes 2019 und des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden anzustellenden Kindergartenpädagoginnen/ Kindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erziehern an Horten und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer

# (XVIII. GPStLT IA EZ 3554/1 AB EZ 3554/4)

122. Gesetz vom 13. Dezember 2023, mit dem das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz 2019 und das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden anzustellenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Erzieherinnen/ Erziehern an Horten und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer geändert werden

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

#### Artikel 1

#### Änderung des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes 2019 (StKBFG-Novelle 2024)

> Das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 94/2019, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 28 Übergangsbestimmungen“ die Zeile „§ 28a Übergangsbestimmungen für das Kinderbetreuungsjahr 2023/2024“ eingefügt.

2. § 1 lautet:

## „§ 1 {#art_1}

### Beiträge zum Personalaufwand für institutionelle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen {#prov_beitrage_zum_personalaufwand_fur_institutionelle_kinderbildungs_und_betreuungseinrichtungen}

(1) Das Land hat für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen auf Antrag einen Beitrag zum Personalaufwand der Erhalterinnen/Erhalter, der auch einen Beitrag für die Gewährung der Leitungsfreistellung enthält, zu leisten. Über die Gewährung des Beitrages entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Die Erhalterinnen/Erhalter haben für jede Einrichtung für jedes Betriebsjahr bezogen auf die jeweilige Betriebsform gemäß § 9 StKBBG 2019 zu entscheiden, ob sie die Förderungsbeiträge gemäß den nachstehenden Abs. 2 oder 2a beantragen.

(2) Die Höhe des Monatsbeitrags für jede Gruppe einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung bzw. für jedes Team der Integrativen Zusatzbetreuung ergibt sich aus den nachstehenden Tabellen, soferne folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge (in Euro)

Art der Einrichtung

Gruppe

Halbtag

Ganztag

Erweiterter Ganztag

Tägliche Öffnungszeit: ab 12 Stunden

Tägliche Öffnungszeit:5-6 Stunden

Tägliche Öffnungszeit:6-8 Stunden

Tägliche Öffnungszeit:8-12 Stunden

Anwesenheit von mindestens einer Betreuungs-person während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat

Anwesenheit von mindestens zwei Betreuungs-personen während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat

Kinderkrippen

Erstgruppe

5.373,00

5.515,00

5.980,00

7.476,00

8.438,00

weitere Gruppe

3.213,00

3.355,00

3.673,00

4.631,00

5.219,00

Kindergärten

Erstgruppe

5.373,00

5.515,00

5.980,00

7.476,00

8.438,00

weitere Gruppe

3.213,00

3.355,00

3.673,00

4.631,00

5.219,00

Alters-erweiterte Gruppen

Erstgruppe

5.373,00

5.515,00

5.980,00

7.476,00

8.438,00

weitere Gruppe

3.213,00

3.355,00

3.673,00

4.631,00

5.219,00

Kinderhäuser

Erstgruppe

9.603,00

weitere Gruppe

5.833,00

Horte

Erstgruppe

5.373,00

5.515,00

5.980,00

7.476,00

8.438,00

weitere Gruppe

3.213,00

3.355,00

3.673,00

4.631,00

5.219,00

Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge (in Euro)

Art der Einrichtung

Gruppe

Halbtag

Ganztag

Tägliche Öffnungszeit:

6 Stunden

Tägliche Öffnungszeit:

6 Stunden

Heilpädagogischer Kindergarten

Kooperative Gruppe

5.838,00

5.980,00

Integrationsgruppe

6.370,00

6.511,00

IZB

8.000,00

8.142,00

Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge bei Einhaltung der Sozialstaffel (in Euro)

Art der Einrichtung

Gruppe

Halbtag

Ganztag

Erweiterter Ganztag

Tägliche Öffnungszeit: ab 12 Stunden

Tägliche Öffnungszeit:5-6 Stunden

Tägliche Öffnungszeit:6-8 Stunden

Tägliche Öffnungszeit:8-12 Stunden

Anwesenheit von mindestens einer Betreuungs-person während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat

Anwesenheit von mindestens zwei Betreuungs-personen während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat

Kinderkrippen

Erstgruppe

5.635,00

5.776,00

6.265,00

7.843,00

8.845,00

weitere Gruppe

3.367,00

3.508,00

3.843,00

4.854,00

5.466,00

Kindergärten

Erstgruppe

5.635,00

5.776,00

6.265,00

7.843,00

8.845,00

weitere Gruppe

3.367,00

3.508,00

3.843,00

4.854,00

5.466,00

Alters-erweiterte Gruppen

Erstgruppe

5.635,00

5.776,00

6.265,00

7.843,00

8.845,00

weitere Gruppe

3.367,00

3.508,00

3.843,00

4.854,00

5.466,00

Kinderhäuser

Erstgruppe

11.934,00

weitere Gruppe

7.221,00

Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge bei Einhaltung der Sozialstaffel (in Euro)

Art der Einrichtung

Gruppe

Halbtag

Ganztag

Tägliche Öffnungszeit:

6 Stunden

Tägliche Öffnungszeit:

6 Stunden

Heilpädagogischer Kindergarten

Kooperative Gruppe

6.693,00

6.834,00

Integrationsgruppe

7.615,00

7.757,00

(2a) Sofern das in der Einrichtung tätige pädagogische Personal nach den jeweils bezughabenden gehaltsrechtlichen Bestimmungen bzw. den abgeschlossenen Verträgen entlohnt wird und keine Förderung nach Abs. 2 zusteht, ergibt sich die Höhe des Monatsbeitrages für jede Gruppe einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung bzw. für jedes Team der Integrativen Zusatzbetreuung aus den nachstehenden Tabellen.

Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge (in Euro)

Art der Einrichtung

Gruppe

Halbtag

Ganztag

Erweiterter Ganztag

Tägliche Öffnungszeit: ab 12 Stunden

Tägliche Öffnungszeit:5-6 Stunden

Tägliche Öffnungszeit:6-8 Stunden

Tägliche Öffnungszeit:8-12 Stunden

Anwesenheit von mindestens einer Betreuungs-person während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat

Anwesenheit von mindestens zwei Betreuungs-personen während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat

Kinderkrippen

Erstgruppe

4.264,55

4.376,89

4.745,99

5.933,00

6.696,57

weitere Gruppe

2.550,18

2.662,52

2.915,15

3.675,05

4.142,23

Kindergärten

Erstgruppe

4.264,55

4.376,89

4.745,99

5.933,00

6.696,57

weitere Gruppe

2.550,18

2.662,52

2.915,15

3.675,05

4.142,23

Alters-erweiterte Gruppen

Erstgruppe

4.264,55

4.376,89

4.745,99

5.933,00

6.696,57

weitere Gruppe

2.550,18

2.662,52

2.915,15

3.675,05

4.142,23

Kinderhäuser

Erstgruppe

7.621,78

weitere Gruppe

4.629,49

Horte

Erstgruppe

4.264,55

4.376,89

4.745,99

5.933,00

6.696,57

weitere Gruppe

2.550,18

2.662,52

2.915,15

3.675,05

4.142,23

Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge (in Euro)

Art der Einrichtung

Gruppe

Halbtag

Ganztag

Tägliche Öffnungszeit:

6 Stunden

Tägliche Öffnungszeit:

6 Stunden

Heilpädagogischer Kindergarten

Kooperative Gruppe

4.633,65

4.745,99

Integrationsgruppe

5.055,24

5.167,58

IZB

6.349,60

6.461,94

Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge bei Einhaltung der Sozialstaffel (in Euro)

Art der Einrichtung

Gruppe

Halbtag

Ganztag

Erweiterter Ganztag

Tägliche Öffnungszeit: ab 12 Stunden

Tägliche Öffnungszeit:5-6 Stunden

Tägliche Öffnungszeit:6-8 Stunden

Tägliche Öffnungszeit:8-12 Stunden

Anwesenheit von mindestens einer Betreuungs-person während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat

Anwesenheit von mindestens zwei Betreuungs-personen während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat

Kinderkrippen

Erstgruppe

4.472,15

4.584,49

4.972,05

6.224,75

7.020,18

weitere Gruppe

2.672,06

2.784,40

3.049,69

3.852,63

4.338,12

Kindergärten

Erstgruppe

4.472,15

4.584,49

4.972,05

6.224,75

7.020,18

weitere Gruppe

2.672,06

2.784,40

3.049,69

3.852,63

4.338,12

Alters-erweiterte Gruppen

Erstgruppe

4.472,15

4.584,49

4.972,05

6.224,75

7.020,18

weitere Gruppe

2.672,06

2.784,40

3.049,69

3.852,63

4.338,12

Kinderhäuser

Erstgruppe

9.471,09

weitere Gruppe

5.730,70

Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge bei Einhaltung der Sozialstaffel (in Euro)

Art der Einrichtung

Gruppe

Halbtag

Ganztag

Tägliche Öffnungszeit:

6 Stunden

Tägliche Öffnungszeit:

6 Stunden

Heilpädagogischer Kindergarten

Kooperative Gruppe

5.311,84

5.424,18

Integrationsgruppe

6.043,80

6.156,14

(3) Im Hinblick auf den Beitrag des Landes zum Personalaufwand der Erhalterin/des Erhalters stellen Alterserweiterte Gruppen eine besondere Form der Kindergartengruppen dar. Im Falle des Bestehens von Alterserweiterten Gruppen und Kindergartengruppen am selben Standort wird die Erstgruppenförderung nur einmal gewährt.

(4) Der Monatsbeitrag gebührt für volle Betriebsmonate, Zeiten einer kurzfristigen vorübergehenden Stilllegung einer Gruppe oder Einrichtung auf Grund einer Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der betreuten Kinder sowie Stilllegungen gemäß § 46 Abs. 3 StKBBG 2019 sind dabei mitzurechnen. Restzeiten unter einem Monat sind nicht zu berücksichtigen. In Abweichung davon ist bei Saisonbetrieben ein Betriebszeitraum von vier Wochen ausreichend.

(5) Die in Abs. 2 und 2a ausgewiesenen und allenfalls gemäß § 28 Abs. 2 valorisierten monatlichen Förderungsbeiträge sind jährlich ab dem Jahr 2021 um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den das Monatsentgelt der zu den Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Graz in einem Dienstverhältnis stehenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen in der Entlohnungsstufe 5 der Entlohnungsgruppe k3 erhöht wird (§ 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 5 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebediensteten in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen).

(6) Die Monatsbeiträge des Landes sind an die Erhalterinnen/die Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr als Pauschalbetrag anzuweisen.

(7) Für Nachmittagsbetreuungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. i StKBBG 2019 wird ein monatlicher Förderungsbeitrag in der Höhe von € 190.- gewährt. Dieser Betrag ist jährlich ab dem Jahr 2024 gemäß § 1 Abs. 5 zu valorisieren.“

3. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn die in Abs. 1 lit. a bis g genannten Voraussetzungen oder die für das Personal in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen geltenden Mindestlohntarife sowie dienst- und gehaltsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden. Wurde ein Beitrag zum Personalaufwand gemäß § 1 gewährt, ist die Förderung auch dann zurückzuzahlen, wenn die dort festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Landesregierung kann Rückforderungsansprüche auch durch Aufrechnung mit bestehenden Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters auf Förderungsmittel nach diesem Gesetz mittels Bescheid geltend machen.“

4. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

## „§ 28a {#art_28a}

### Übergangsbestimmungen für das Kinderbetreuungsjahr 2023/2024 {#prov_ubergangsbestimmungen_fur_das_kinderbetreuungsjahr_2023_2024}

Abweichend von § 1 Abs. 1 können Erhalterinnen/Erhalter für das Kinderbetreuungsjahr 2023/2024 mit 1. Jänner 2024 einen Antrag auf Förderung gemäß § 1 Abs. 2 und 2a für das restliche Betriebsjahr einbringen, wobei in diesem Fall auch die entsprechende Entlohnung des Personals in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ab 1. Jänner 2024 erfolgen muss. Die Beträge gemäß § 1 Abs. 2 und 2a sind auch im Jahr 2024 gemäß § 1 Abs. 5 zu valorisieren.“

5. Der Text des § 29a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 122/2023 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 4 Abs. 3 und § 28a mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

#### Artikel 2

> Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden anzustellenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer, LGBl. Nr. 45/2007, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Gesetzes lautet:

„Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebediensteten in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen (G-DBRKB)“

2. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertrags-Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen/ Sonderkindergartenpädagogen, Vertrags-Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Vertrags-Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten – im Folgenden Bedienstete der Verwendungsgruppe k3 genannt – beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppek3

Euro

1

2.765,30

2

2.821,90

3

2.880,30

4

2.939,00

5

2.996,20

6

3.056,30

7

3.176,20

8

3.295,70

9

3.390,00

10

3.490,00

11

3.593,00

12

3.706,00

13

3.829,00

14

3.928,00

15

4.027,00

16

4.129,00

17

4.172,00

18

4.218,00

19

4.264,00

20

4.404,00“

3. § 12 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertrags-Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer – im Folgenden Bedienstete der Verwendungsgruppe kb genannt – beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe kb

Euro

1

2.306,70

2

2.334,70

3

2.362,60

4

2.390,80

5

2.448,00

6

2.476,10

7

2.504,20

8

2.562,90

9

2.593,70

10

2.625,80

11

2.656,50

12

2.687,10

13

2.719,40

14

2.750,30

15

2.784,30

16

2.815,40“

4. Dem § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 122/2023, treten der Gesetzestitel sowie § 12 Abs. 2 und 4 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“