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# 131. Verordnung:UNESCO Biosphärenpark Nr. 1 „Unteres Murtal“

131. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 2023 über die Erklärung des Unteren Murtals zum UNESCO Biosphärenpark Nr. 1

> Aufgrund der §§ 2, 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 des Steiermärkischen Biosphärenparkgesetzes 2022, LGBl. Nr. 65/2022, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 83/2022, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Gegenstand {#prov_gegenstand}

Das Gebiet der Gemeinden Mureck, Halbenrain und Bad Radkersburg sowie Teile der Gemeinden Straß in Steiermark und St. Veit in der Südsteiermark werden zum UNESCO Biosphärenpark erklärt. Dieses Gebiet wird als UNESCO Biosphärenpark Nr. 1 „Unteres Murtal“ bezeichnet.

## § 2 {#art_2}

### Schutzzweck {#prov_schutzzweck}

Die Unterschutzstellung dient insbesondere dem Schutz des flusstypischen Ökosystems einschließlich seiner vielfältigen und miteinander vernetzten Biotope und Habitate, ihrem Reichtum an Tier- und Pflanzenarten, der Eigenart und Schönheit der Natur- und Kulturlandschaft sowie dem Schutz einer landschaftsverträglichen, nachhaltigen Landnutzung und Regionalentwicklung.

## § 3 {#art_3}

### Schutz- und Entwicklungsziele {#prov_schutz_und_entwicklungsziele}

Die Erreichung des Schutzzweckes soll insbesondere durch folgende Ziele sichergestellt werden:

## § 4 {#art_4}

### Zusammensetzung des Biosphärenparkleitungskomitees {#prov_zusammensetzung_des_biospharenparkleitungskomitees}

Das Biosphärenparkleitungskomitee setzt sich zusammen aus:

## § 5 {#art_5}

### Bewilligungspflicht {#prov_bewilligungspflicht}

In der Entwicklungszone außerhalb des Landschaftsschutzgebietes bedürfen Solarkraftanlagen ab 2.500 m2 und Windkraftanlagen gemäß § 9 Steiermärkisches Biosphärenparkgesetz 2022 einer Bewilligung der Steiermärkischen Landesregierung.

## § 6 {#art_6}

### Abgrenzung des Biosphärenparks {#prov_abgrenzung_des_biospharenparks}

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:80.000 (Anlage 1) und von 133 Detailplänen im Maßstab 1:4.000 (Anlage 2).

## § 7 {#art_7}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Dezember 2023, in Kraft.