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# 3. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993

# (XVIII. GPStLT RV IA 3482/1 AB EZ 3482/5)

3. Gesetz vom 21. November 2023, mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.75/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 Z 10 lautet:

2. § 51 Abs. 5 lautet:

„(5) Für im Rahmen der Förderungsprogramme ab 2015 nach dem II. Hauptstück geförderte Wohnungen darf der Hauptmietzins (Aufwand zur Refinanzierung der Errichtungskosten) höchstens 2/3 des Richtwertes für das Bundesland Steiermark gemäß Richtwertgesetz betragen. Für Mietwohnungen, deren Bewohner durch die Grund- und außerhalb des Baugrundstückes anfallenden Aufschließungskosten auf Dauer nicht belastet werden und Eigenmittel gemeinnütziger Bauvereinigungen im Ausmaß von mindestens 10 % eingesetzt werden (den Eigenmitteln gemeinnütziger Bauvereinigungen sind sonstige Mittel, die zu gleichen oder günstigeren Bedingungen eingesetzt werden, gleichgestellt), darf der Hauptmietzins (Aufwand zur Refinanzierung der Errichtungskosten) höchstens 60 % des Richtwertes für das Bundesland Steiermark gemäß Richtwertgesetz betragen. In Jahren, in denen keine Anpassungen des Richtwertes vorgesehen ist, kann der Hauptmietzins jeweils mit Wirksamkeit ab 1. April entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder eines an seine Stelle getretenen Index verändert werden. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten unbeschadet der Kostendeckungsvorgaben des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes.“

3. Dem § 56 wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2024 treten § 5 Abs. 1 Z 10 und § 51 Abs. 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Jänner 2024, in Kraft.“