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# 8. Verordnung:Änderung der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993

8. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Jänner 2024, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird

> Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 3/2024, wird verordnet:

> Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2023, wird wie folgt geändert:

#### Artikel 1

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 6 „(entfallen)“.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 7c Anpassungen für die Förderungsprogramme 2020 bis 2023 sowie Anhebung der Förderungsbeiträge für die Förderungsprogramme 2015 bis 2023 betreffend § 7a und § 7b“ die Zeile „§ 7d Förderung der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen im Rahmen des Förderungsprogrammes 2024/2025“ eingefügt.

3. § 6 entfällt.

4. Nach § 7c wird folgender § 7d eingefügt:

## „§ 7d {#art_7d}

### Förderung der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen im Rahmen des Förderungsprogrammes 2024/2025 {#prov_forderung_der_errichtung_von_eigentums_und_mietwohnungen_sowie_wohnheimen_im_rahmen_des_forderungsprogrammes_2024_2025}

(1) Die Förderung der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen erfolgt unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte. Die Förderungen können unter der Bedingung gewährt werden, dass die Kosten je Quadratmeter Nutzfläche maximal € 2.600,-- betragen. Bei energetisch innovativen Projekten, Holzkonstruktionen, kleingliedrigen Objekten (maximal 9 Wohneinheiten), Projekten mit Gemeinschaftsräumen, Objekten in Ortskernen sowie betreutem bzw. betreubarem Wohnen dürfen die Kosten je Quadratmeter Nutzfläche maximal € 2.850,-- betragen. Die Förderungsbeträge sind ausschließlich zur Bedienung der geförderten Beträge heranzuziehen. Es gilt die Bestimmung des § 7 Abs. 5.

(3) Für die Errichtung von Mietwohnungen sowie Wohnheimen werden Förderungsbeiträge in der Höhe von 3,5 % zu Kapitalmarktdarlehen, sonstigen Fremdmitteln oder Eigenmitteln mit einer Laufzeit von 30 Jahren bezogen auf das aushaftende Kapital für die eingesetzten Finanzierungsmittel in der Höhe der Errichtungskosten, höchstens jedoch im Ausmaß von € 2.100,-- je Quadratmeter Nutzfläche, gewährt.“

5. In § 14 Abs. 3 zweiter Satz wird die Prozentangabe „3 %“ durch die Prozentangabe „5 %“ ersetzt.

6. In § 15c Abs. 2 vierter Satz wird die Prozentangabe „3 %“ durch die Prozentangabe „5 %“ ersetzt.

#### Artikel 2

(1) Art. 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. Jänner 2024, in Kraft.

(2) Art. 1 Z 6 gilt für Förderungen, für die ab Inkrafttreten dieser Verordnung die Ausstellung der Förderungszusicherung erfolgt.