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# 17. Verordnung:Valorisierung des Kostenbeitrages an öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten

17. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Jänner 2024 über die Valorisierung des Kostenbeitrages an öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten

> Auf Grund des § 74 Abs. 3 des Stmk. Krankenanstaltengesetzes 2012, LGBl. Nr. 111/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 20/2022, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Kostenbeitrag {#prov_kostenbeitrag}

Die Höhe des durch den Rechtsträger der Krankenanstalt einzuhebenden Kostenbeitrages von sozialversicherten Patientinnen/Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung bzw. die LKF-Gebührenersätze durch den Gesundheitsfonds Steiermark getragen werden, beträgt 9,70 Euro pro Verpflegstag ab 1. Jänner 2024.

## § 2 {#art_2}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

## § 3 {#art_3}

### Außerkrafttreten {#prov_au_erkrafttreten}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Valorisierung des Kostenbeitrages an öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 99/2022, außer Kraft.