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# 20. Gesetz:Änderung des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967

# (XVIII. GPStLT IA EZ 3552/1 AB EZ 3552/2)

20. Gesetz vom 13. Dezember 2023, mit dem das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 118/2021, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Eintrag „§ 83 Liquidität, Kassenstärker“ wird die Zeile „§ 83a Anhebung von Kassenstärkern“ eingefügt.

b) Vor dem Eintrag „§ 111 Übergangsbestimmungen“ wird die Zeile „§ 110a Rückwirkung von Verordnungen“ eingefügt.

2. § 81 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Bestehende Darlehensschulden können umgeschuldet werden, wenn dadurch die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht verletzt werden.“

3. § 81 Abs. 3 lautet:

„(3) Wenn Darlehen aufgenommen werden, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, hat der Gemeinderat mittels eines fiktiven Rückzahlungsplanes die linear zu verteilenden jährlichen Mittel für das Ansparen der endfälligen Tilgung des Darlehens festzulegen. Die anzusparenden Mittel sind in einer gesonderten Zahlungsreserve auszuweisen und dürfen nur zur Tilgung des Darlehens verwendet werden. Fällt der Grund für die Ansparung weg, hat dies der Gemeinderat mit Beschluss festzustellen. Dieser Beschluss ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.“

4. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt:

## „§ 83a {#art_83a}

### Anhebung von Kassenstärkern {#prov_anhebung_von_kassenstarkern}

(1) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung der Liquidität der Stadt durch Verordnung die in § 83 Abs. 2 erster Satz festgelegte Höchstgrenze für die Inanspruchnahme von Kassenstärkern bis zu 180 000 000 Euro anheben.

(2) In dieser Verordnung ist auch der zeitliche Rahmen festzulegen, in dem die angehobenen Kassenstärker wieder auf die durch § 83 Abs. 2 bestimmte Höchstgrenze zurückzuführen sind.“

5. Vor § 111 wird folgender § 110a eingefügt:

## „§ 110a {#art_110a}

### Rückwirkung von Verordnungen {#prov_ruckwirkung_von_verordnungen}

Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

6. Dem § 111b wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Zum Bilanzstichtag 1. Jänner 2020 bestehende Darlehensschulden, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden (endfällige Darlehensschulden), können unter Beachtung der Sicherstellung der Liquidität und der Grundsätze Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einmalig umgeschuldet werden. Bei dieser Umschuldung ist die Aufnahme von Darlehen, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden (endfällige Darlehensschulden), nicht zulässig.“

6. Dem § 113 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, § 81 Abs. 1 letzter Satz, § 81 Abs. 3, § 83a, § 110a, § 111b Abs. 7 und § 113 Abs. 10 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Februar 2024, in Kraft.“