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# 22. Verordnung:Änderung der Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

22. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Februar 2024, mit der die Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

> Auf Grund des § 8 Abs. 3 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023, wird verordnet:

> Die Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 1/2014, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 124/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „629,20 Euro“ durch den Betrag „692 Euro“ ersetzt.

2. In § 12 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „691,90 Euro“ durch den Betrag „761 Euro“ ersetzt.

3. § 13 lautet:

## „§ 13 {#art_13}

### Erstausstattungspauschale {#prov_erstausstattungspauschale}

(1) Die Erstausstattungspauschale für Pflegepersonen beträgt 1.000 Euro.

(2) Abweichend von Abs. 1 gebührt die Erstausstattungspauschale für Pflegepersonen gemäß Anlage 1 I. K. (FPU) und Anlage 1 I. L. (KUB), bei welchen das Pflegekind bis zu einer Dauer von 14 Tagen inklusive des Tages der Aufnahme betreut wird, aliquot in Höhe von 250 Euro. Für einen darüberhinausgehenden Zeitraum gebührt zusätzlich der Differenzbetrag auf die volle Erstausstattungspauschale gemäß Abs. 1.

(3) Keine Erstausstattungspauschale gebührt Pflegepersonen gemäß § 3 Z 7 lit. a StKJHG (Kurzzeitpflegepersonen).“

4. In § 13a Abs. 1 wird der Betrag „€ 900,-“ durch den Betrag „1.000 Euro“ ersetzt.

5. Dem § 23a wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 22/2024 treten § 12 Abs. 1 Z 1 und 2, § 13 sowie § 13a Abs. 1 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“