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# 33. Verordnung:Europaschutzgebiet Nr. 47 - Teile der Koralpe (AT2250000)

# [CELEX-Nr.: 31992L0043]

33. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. März 2024 über die Erklärung von Teilen der Koralpe (AT2250000) zum Europaschutzgebiet Nr. 47

> Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Gegenstand {#prov_gegenstand}

Die in den Marktgemeinden Eibiswald, Bad Schwanberg und Wies gelegenen Teile der Koralpe werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 47 „Teile der Koralpe“ bezeichnet.

## § 2 {#art_2}

### Schutzzweck und Ziel {#prov_schutzzweck_und_ziel}

(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.

(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu:

## § 3 {#art_3}

### Maßnahmen {#prov_ma_nahmen}

Die Ziele sind von der Landesregierung durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

## § 4 {#art_4}

### Verbot {#prov_verbot}

Im Europaschutzgebiet ist die Entwässerung der Lebenden Hochmoore und des Alpinen Schwemmlandes verboten.

## § 5 {#art_5}

### Prüf- und Bewilligungsverfahren {#prov_pruf_und_bewilligungsverfahren}

(1) Mit Ausnahme der bisherigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen alle anderen nicht gemäß § 4 verbotenen Handlungen, wie Aufforstungen, die Ausbringung von organischen Düngemitteln, die Anlegung von Wegen, die Errichtung von Anlagen, Geländeveränderungen oberhalb der Waldgrenze, Wasserentnahmen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person.

(2) Eine Handlung gemäß Abs. 1 ist zulässig bei Vorliegen

## § 6 {#art_6}

### Abgrenzung des Schutzgebietes {#prov_abgrenzung_des_schutzgebietes}

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:60.000 (Anlage 2) und von 9 Detailplänen im Maßstab 1:6.000 (Anlage 3).

## § 7 {#art_7}

### EU-Recht {#prov_eu_recht}

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193 und die Berichtigung durch ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

## § 8 {#art_8}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. März 2024, in Kraft.

### Anlage 1 {#prov_anlage_1}

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

6230*

Bürstlingsrasen

7110*

Lebende Hochmoore

7240*

Alpines Schwemmland

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

4060

Alpine Zwergstrauchheiden

6150

Alpine Silikat-Urheiden

6430

Feuchte Hochstaudenfluren

8220

Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation

### Anlage 2 {#prov_anlage_2}

### Anlage 3 {#prov_anlage_3}