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# 35. Verordnung:Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der Rebe

35. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 2024, mit der die Verordnung über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der Rebe geändert wird

> Auf Grund des § 4 Abs. 7 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes 2019, LGBl. Nr. 88/2019, wird verordnet:

> Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der Rebe, LGBl. Nr. 35/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 40/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Südoststeiermark erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:100.000 (Anlage 5) sowie durch Detailpläne der Befallszonen in den Maßstäben 1:30.000 (Anlage 6, 7 und 8).“

2. § 8 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Bad Waltersdorf erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:80.000 (Anlage 9) sowie eines Detailplans für die Befallszone im Maßstab 1:35.000 (Anlage 10).“

3. Dem § 8 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Fehring erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:55.000 (Anlage 11) sowie eines Detailplans für die Befallszone im Maßstab 1:15.000 (Anlage 12).“

4. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Eigentümerinnen/Eigentümer oder die sonstigen Verfügungsberechtigten von jeglichen Weingärten, Vermehrungsflächen (Rebschulen, Mutterrebenbestände), Weinhecken, Weinlauben sowie von einzelnen Rebstöcken (inklusive Direktträgerreben) sind verpflichtet, in der im § 8 Abs. 4 bis 7 festgelegten Befalls- und Sicherheitszone geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der ARZ und zur Verhinderung ihrer Ausbreitung durchzuführen.“

5. Dem § 12a wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 35/2024 treten § 8 Abs. 5, 6 und 7, § 9 Abs. 1 und die Anlagen 5 bis 12 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. März 2024, in Kraft.“

6. Die Anlagen 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 werden neu erlassen.