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# 37. Gesetz:Änderung des Gesetzes über die Schaffung eines Ehrenzeichens des Landes Steiermark und des Gesetzes über den Ehrenring des Landes Steiermark

# (XVIII. GPStLT RV EZ 3621/1 AB EZ 3621/2)

37. Gesetz vom 30. Jänner 2024, mit dem das Gesetz über die Schaffung eines Ehrenzeichens des Landes Steiermark und das Gesetz über den Ehrenring des Landes Steiermark geändert werden

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

#### Artikel 1

#### Änderung des Gesetzes über die Schaffung eines Ehrenzeichens des Landes Steiermark

> Das Gesetz über die Schaffung eines Ehrenzeichens des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 26/1971, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 69/2023, wird wie folgt geändert:

1. Vor § 1 wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:

2. § 4 lautet:

### „§ 4 {#prov_4}

### Rechte am Ehrenzeichen und an der Urkunde {#prov_rechte_am_ehrenzeichen_und_an_der_urkunde}

Das Ehrenzeichen und die Urkunde gehen in den Besitz der/des Ausgezeichneten über. Das Ehrenzeichen darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der Besitzerin/des Besitzers nicht in den Besitz anderer Personen übergeben werden. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode der Besitzerin/des Besitzers besteht nicht.“

3. § 4a lautet:

## „§ 4a {#art_4a}

### Widerruf eines Ehrenzeichens {#prov_widerruf_eines_ehrenzeichens}

(1) Wird die/der nach diesem Landesgesetz Ausgezeichnete durch ein inländisches Gericht

(2) Gilt ein Ehrenzeichen von Gesetzes wegen als widerrufen, ist die/der Ausgezeichnete von der Landesregierung schriftlich aufzufordern, die Dekoration und die Urkunde innerhalb angemessener Frist zurückzustellen.“

4. Nach § 4a werden folgende §§ 4b, 4c und 4d eingefügt:

## „§ 4b {#art_4b}

### Aberkennung eines Ehrenzeichens {#prov_aberkennung_eines_ehrenzeichens}

(1) Das Ehrenzeichen ist von der Landesregierung abzuerkennen, wenn die/der nach diesem Landesgesetz Ausgezeichnete

(2) Werden der Landesregierung Tatsachen bekannt, die das Vorliegen von Aberkennungs-voraussetzungen vermuten lassen, hat diese nach Vornahme einer ersten Prüfung der Schlüssigkeit der vorliegenden Informationen

(3) Nach Aberkennung eines Ehrenzeichens ist die/der Ausgezeichnete von der Landesregierung schriftlich aufzufordern, die Dekoration und die Urkunde innerhalb angemessener Frist zurückzustellen.

(4) Ist die/der Ausgezeichnete bereits verstorben, hat die Landesregierung das Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzung unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens (Abs. 2 Z 2) festzustellen und auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Ehrenzeichen zuständigen Organisationseinheit zu veröffentlichen.

## § 4c {#art_4c}

### Datenverarbeitung {#prov_datenverarbeitung}

(1) Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 DSGVO in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Zum Zweck der Verleihung, des Widerrufs oder der Aberkennung eines Ehrenzeichens dürfen von Ausgezeichneten folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden: Identifikationsdaten (Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht), Kontaktdaten, Strafregisterdaten gemäß Abs. 2, Daten zur Verleihung, Art des Ehrenzeichens, Daten zum Widerruf oder zur Aberkennung (Grund, Datum, Erledigung).

(2) Die Landesregierung ist berechtigt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister zum Zweck

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, personenbezogene Daten betreffend Ehrenzeichen auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zu veröffentlichen.

## § 4d {#art_4d}

### Strafbestimmung {#prov_strafbestimmung}

Wer ein verliehenes Ehrenzeichen unbefugt trägt, ein Ehrenzeichen nach erfolgter schriftlicher Aufforderung gemäß § 4a Abs. 2 bzw. § 4b Abs. 3 nicht zurückstellt oder Ehrenzeichen in der in der Anlage 1 beschriebenen Form unbefugt herstellt, anbietet, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro bestraft. Überdies ist auf den Verfall der Ehrenzeichen zu erkennen, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem dieselben gehören.“

5. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, § 4, § 4a, § 4b, § 4c, § 4d und die Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. März 2024, in Kraft.“

6. In der Anlage 1 wird das Wort „Eigentümerinnen“ durch das Wort „Besitzerinnen“ und das Wort „Eigentümer“ durch das Wort „Besitzer“ ersetzt.

#### Artikel 2

#### Änderung des Gesetzes über die Schaffung eines Ehrenzeichens des Landes Steiermark

> Das Gesetz über den Ehrenring des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 71/1959, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 47/2008, wird wie folgt geändert:

1. Vor § 1 wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:

2. Die aus dem Inhaltsverzeichnis ersichtlichen Paragrafenüberschriften zu §§ 1, 2, 3, 5 und 6 werden im Gesetzestext nach der jeweiligen Paragrafennummer eingefügt.

3. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Ehrenring des Landes Steiermark verbleibt im Eigentum des Landes Steiermark. Der Besitz am Ehrenring kommt der/dem Ausgezeichneten und nach deren/dessen Ableben ihren/seinen Erbinnen/Erben oder Vermächtnisnehmerinnen/Vermächtnisnehmern zu. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode der Besitzerin/des Besitzers besteht nicht. Zum Tragen des Ehrenringes des Landes Steiermark ist nur die/der Ausgezeichnete berechtigt.“

4. § 3a lautet:

## „§ 3a {#art_3a}

### Widerruf eines Ehrenringes {#prov_widerruf_eines_ehrenringes}

(1) Wird die/der nach diesem Landesgesetz Ausgezeichnete durch ein inländisches Gericht

(2) Gilt ein Ehrenring von Gesetzes wegen als widerrufen, ist die/der Ausgezeichnete von der Landesregierung schriftlich aufzufordern, den Ehrenring zurückzustellen.“

5. Nach § 3a werden folgende §§ 3b und 3c eingefügt:

## „§ 3b {#art_3b}

### Aberkennung eines Ehrenringes {#prov_aberkennung_eines_ehrenringes}

(1) Der Ehrenring ist von der Landesregierung abzuerkennen, wenn die/der nach diesem Landesgesetz Ausgezeichnete

(2) Werden der Landesregierung Tatsachen bekannt, die das Vorliegen von Aberkennungs-voraussetzungen vermuten lassen, hat diese nach Vornahme einer ersten Prüfung der Schlüssigkeit der vorliegenden Informationen

(3) Nach Aberkennung eines Ehrenringes ist die/der Ausgezeichnete von der Landesregierung schriftlich aufzufordern, den Ehrenring innerhalb angemessener Frist zurückzustellen.

(4) Ist die/der Ausgezeichnete bereits verstorben, hat die Landesregierung das Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzung unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens (Abs. 2 Z 2) festzustellen und auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Ehrenzeichen zuständigen Organisationseinheit zu veröffentlichen.

## § 3c {#art_3c}

### Datenverarbeitung {#prov_datenverarbeitung_2}

(1) Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 DSGVO in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Zum Zweck der Verleihung, des Widerrufs oder der Aberkennung eines Ehrenringes dürfen von Ausgezeichneten folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden: Identifikationsdaten (Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht), Kontaktdaten, Strafregisterdaten gemäß Abs. 2, Daten zur Verleihung, Daten zum Widerruf oder zur Aberkennung (Grund, Datum, Erledigung).

(2) Die Landesregierung ist berechtigt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister zum Zweck

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, personenbezogene Daten betreffend den Ehrenring auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zu veröffentlichen.“

6. § 4 lautet:

## „§ 4 {#art_4}

### Strafbestimmung {#prov_strafbestimmung_2}

Wer einen verliehenen Ehrenring unbefugt trägt, einen Ehrenring nach erfolgter schriftlicher Aufforderung gemäß § 3a Abs. 2 bzw. § 3b Abs. 3 nicht zurückstellt oder Ringe in der im § 2 beschriebenen Form unbefugt herstellt, anbietet, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro bestraft. Überdies ist auf den Verfall der Ringe zu erkennen, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem dieselben gehören.“

7. Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften der §§ 1, 2, 3, 5 und 6, § 3 Abs. 2, § 3a, § 3b, § 3c und § 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. März 2024, in Kraft.“