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# 41. Verordnung:Änderung der Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

41. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. April 2024, mit der die Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

> Auf Grund des § 8 Abs. 3 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023, wird verordnet:

> Die Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 1/2014, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 22/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 5 Z 1 wird der Betrag „32,46 Euro“ durch den Betrag „35,27 Euro“ sowie der Betrag „24,82 Euro“ durch den Betrag „26,97 Euro“ ersetzt.

2. In § 16 Abs. 5 Z 2 wird der Betrag „9,11 Euro“ durch den Betrag „9,90 Euro“ sowie der Betrag „6,84 Euro“ durch den Betrag „7,42 Euro“ ersetzt.

3. In § 17 Abs. 4 Z 1 wird der Betrag „36,94 Euro“ durch den Betrag „40,14 Euro“ ersetzt.

4. In § 17 Abs. 4 Z 2 wird der Betrag „15,95 Euro“ durch den Betrag „17,32 Euro“ ersetzt.

5. In § 18 Abs. 4 wird der Betrag „27,70 Euro“ durch den Betrag „33,96 Euro“ ersetzt.

6. In § 19 Abs. 3 wird der Betrag „15,65 Euro“ durch den Betrag „17,01 Euro“ ersetzt.

7. In § 20a wird der Betrag „315,98 Euro“ durch den Betrag „343,39 Euro“ ersetzt.

8. In § 20b wird der Betrag „1.024,13 Euro“ durch den Betrag „1.112,99 Euro“ ersetzt.

9. § 22b lautet:

## „§ 22b {#art_22b}

### Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 77/2022 {#prov_ubergangsbestimmungen_zur_novelle_lgbl_nr_77_2022}

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 77/2022 bewilligte Leistung I. A. (WG-KIJU) gemäß Anlage 1 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2022 kann längstens bis 30. September 2032 erbracht werden. Als Leistungsentgelt gilt folgender Tagsatz:

10. Nach § 22b wird folgender § 22c eingefügt:

## „§ 22c {#art_22c}

### Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 41/2024 {#prov_ubergangsbestimmungen_zur_novelle_lgbl_nr_41_2024}

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 77/2022 bewilligte Leistung I. A. (WG-KIJU) gemäß Anlage 1 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2022 kann mit dem Personalbedarf gemäß Anlage 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 41/2024 längstens bis 31. Dezember 2027 erbracht werden. Als Leistungsentgelt gilt folgender Tagsatz: 223,73 Euro.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 41/2024 bewilligten Leistungen I. A. (WG-KIJU), I. B. (WG-SPÄD) und I. E. (KRISE) gemäß Anlage 1 in der Fassung LGBl. Nr. 22/2024 können längstens bis 31. Dezember 2027 erbracht werden. Als Leistungsentgelt gilt folgender Tagsatz:

11. Dem § 23a wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 41/2024 treten § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 3, § 20a, § 20b, § 22b sowie § 22c sowie die Anlagen 1, 2 und 3 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

12. Die Anlagen 1 (Leistungsbeschreibungen), 2 (Entgeltkatalog) und 3 (Ab- und Verrechnungsbestimmungen) werden neu erlassen.