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# 44. Gesetz:Änderung des Stmk. Wohnunterstützungsgesetzes

# (XVIII. GPStLT RV EZ 3674/1 AB EZ 3674/3)

44. Gesetz vom 27. Februar 2024, mit dem das Stmk. Wohnunterstützungsgesetz geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Stmk. Wohnunterstützungsgesetz, LGBl. Nr. 106/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 12/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Als Einkommen gelten alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe, der Ausbildungsbeitrag gemäß § 3 Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz, das Pflegegeld, allfällige sonstige Beihilfen für Wohnkosten und endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27a Abs. 1 EStG.“

2. § 4 Abs. 4 Z 4 lit. b lautet:

0,8.“

3. § 4 Abs. 6 bis 8 lauten:

„(6) Der Höchstbetrag der Förderung beträgt

(7) Der Höchstbetrag der Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Abs. 4 1.217,96 Euro nicht übersteigt (Untergrenze).

(8) Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Abs. 4 1.414,00 Euro nicht übersteigt (Obergrenze).“

4. § 4 Abs. 10 lautet:

„(10) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln:

5. In § 7 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „wesentlicher Tatsachen zu Unrecht empfangen wurden“ die Wortfolge „oder die trotz rechtzeitiger Meldung durch die Förderungswerberinnen/Förderungswerber vor Auszahlung nicht mehr herabgesetzt oder eingestellt werden konnten“ eingefügt.

6. Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt:

## „§ 8b {#art_8b}

### Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 44/2024 {#prov_ubergangsbestimmung_zur_novelle_lgbl_nr_44_2024}

Förderungsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 44/2024 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, LGBl. Nr. 106/2016, in der Fassung LGBl. Nr. 12/2023, zu Ende zu führen.“

7. Dem § 10 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2024 treten § 4 Abs. 2 und 4 Z 4, Abs. 6, 7, 8 und 10, § 7 Abs. 3 sowie § 8b mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2024, in Kraft.“