/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20240422_46/image001.jpg

# 46. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009 und das Gesetzes über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen

# (XVIII. GPStLT RV EZ 3676/1 AB EZ 3676/2)

46. Gesetz vom 27. Februar 2024, mit dem das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009 und das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen geändert werden

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

#### Artikel 1

#### Änderung des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009

> Das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009, LGBl. Nr. 10/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 33/2023, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 43 werden folgende Abs. 26 bis 30 angefügt:

„(26) Abweichend von Abs. 2 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2024 wie folgt vorzunehmen:

Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 27) ist zu erhöhen,

(27) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 26 ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2023 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ergänzungszulage. Ausgenommen sind auch befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2023 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2023 darauf Anspruch hatte und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2024 anzupassen ist.

(28) Bezieht eine Person einen Ruhe- oder Versorgungsbezug oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 27 zählen, so ist jeder einzelne Bezug entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 26 Z 1 oder – im Fall des Abs. 26 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 567,45 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.

(29) Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2024 gebühren, – ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß § 143a Stmk. L-DBR, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2024 vorgelegen sind – sind die Beitragsgrundlagen statt mit den in § 43 Abs. 5 genannten Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten:

Beitragsgrundlagen aus dem Jahr

Aufwertungsfaktor

1980

2,732

1981

2,601

1982

2,514

1983

2,445

1984

2,364

1985

2,274

1986

2,226

1987

2,175

1988

2,134

1989

2,088

1990

1,998

1991

1,910

1992

1,834

1993

1,761

1994

1,723

1995

1,673

1996

1,633

1997

1,633

1998

1,613

1999

1,591

2000

1,584

2001

1,567

2002

1,550

2003

1,543

2004

1,529

2005

1,504

2006

1,470

2007

1,447

2008

1,421

2009

1,377

2010

1,357

2011

1,342

2012

1,305

2013

1,269

2014

1,240

2015

1,220

2016

1,205

2017

1,196

2018

1,177

2019

1,154

2020

1,133

2021

1,117

2022

1,097

2023

1,000

(30) § 43 Abs. 2 ist in Bezug auf die erstmalige Anpassung von Ruhe- und Versorgungsbezügen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.“

2. Dem § 83a wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2024 treten § 43 Abs. 26, 27, 28, 29 und 30 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

#### Artikel 2

> Das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, LGBl. Nr. 59/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 33/2023, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 26 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Für die erstmalige Bemessung des Ruhegenusses im Kalenderjahr 2024 ist ein Betrag von € 3163,88 heranzuziehen.“

2. Dem § 61 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2024 treten § 26 Abs. 7 sowie § 66 Abs. 8 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

3. Dem § 66 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Abweichend von Abs. 1 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse, auf die bis zum 31. Dezember 2023 Anspruch bestand, für das Kalenderjahr 2024 unter sinngemäßer Anwendung von § 43 Abs. 26, 27, 28 und 30 St. PG 2009 vorzunehmen.“