/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20240514_48/image001.jpg

# 48. Verordnung:Änderung der Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung

48. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. April 2024, mit der die Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

> Auf Grund des § 4 Abs. 10 des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, LGBl. Nr. 106/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2024, wird verordnet:

> Die Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 108/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 121/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 1 lit. e lautet:

2. § 2 Abs. 6 lautet:

„(6) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. e, die regelmäßig anfallen, sind die entsprechenden Nachweise bzw. Bestätigungen des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen. “

3. In § 2 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. g, die regelmäßig anfallen, ist der Einkommensteuerbescheid des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen.“

4. § 5 entfällt.

5. Dem § 8 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 48/2024 treten § 1 Z 1 lit. e, § 2 Abs. 6 und 6a mit 1. Mai 2024, in Kraft; zeitgleich tritt § 5 außer Kraft.“