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# 52. Verordnung:Werttarif für die Bemessung der Entschädigung für Schlachtschweine für den Monat Mai 2024

52. Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Mai 2024 über den Werttarif für die Bemessung der Entschädigung für Schlachtschweine für den Monat Mai 2024

> Auf Grund des § 52 Abs. 1 lit. a des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung BGBl. Nr. 171/2023, wird verordnet:

Der Werttarif für die Bemessung der Entschädigung für Vermögensnachteile durch die im Monat Mai 2024 in den im § 48 Abs. 1 Z 1 Tierseuchengesetz genannten Fällen getöteten oder verendeten Schlachtschweine wird pro Kilogramm Lebendgewicht mit EUR 1,88 festgesetzt. Dieser Tarif enthält keine Umsatzsteuer.