/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20240618_59/image001.jpg

# 59. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrechts – StKDBR und des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

# (XVIII. GPStLT IA EZ 3814/1 AB EZ 3814/4)

59. Gesetz vom 23. April 2024, mit dem das Steiermärkische KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht – StKDBR und das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark geändert werden

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

#### Artikel 1

#### Änderung des Steiermärkischen KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrechts – StKDBR

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Steiermärkische KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht – StKDBR, LGBl. Nr. 100/2023, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag zu § 28 lautet „Erhöhung des Urlaubsausmaßes im Entlohnungsschema SIa“.

b) Der Eintrag zu § 30 lautet „Genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung“.

c) Der Eintrag zu § 34 lautet „Nebengebühr – Erschwernisvergütung für Spezialisierungen und erweiterte Tätigkeitsbereiche“.

e) Der Eintrag zu § 44 lautet „Verwendungsentschädigung Stellvertretung“.

f) Nach dem Eintrag „§ 52 Übergangsbestimmung zu § 7 – Vorrückung und Vorrückungsstichtag“ wird die Zeile „§ 52a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 59/2024 – Erhöhung der Gehälter, Monatsentgelte, Zulagen und Nebengebühren“ eingefügt.

g) Nach dem Eintrag „§ 53 Inkrafttreten“ wird die Zeile „§ 53a Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.

2. Der Einleitungssatz des § 17 Abs. 4 lautet:

„Die pauschalierte Vergütung für das Entlohnungsschema SI/N ist von der Entlohnungsgruppe und der Entlohnungsstufe abhängig und beträgt pro Stunde:“

3. Dem § 17 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die pauschalierte Vergütung für das Entlohnungsschema SI ist von der Entlohnungsgruppe und der Entlohnungsstufe abhängig und beträgt pro Stunde:

im Entlohnungsschema SI

Entlohnungsgruppe

Entlohnungsstufe

pauschalierter

Stundenwert in Euro

SI/1

01

20,05

02

20,96

03

21,82

04

22,75

05

25,23

06

25,83

07

26,63

08

27,67

SI/2

01

20,05

02

20,96

03

21,82

04

22,75

05

25,23

06

25,83

07

26,63

08

27,67

09

31,62

10

32,58

11

33,61

12

34,61

13

35,62

SI/3

01

25,23

02

25,83

03

26,63

04

27,67

05

31,62

06

32,58

07

33,61

08

34,61

09

35,62

10

36,62

11

37,64

12

38,64

13

39,65

14

40,65

15

41,66

16

42,65

17

43,90

18

45,00

19

46,19

20

47,40

21

48,68

22

50,00

23

51,37

SI/4

01

31,62

02

32,58

03

33,61

04

34,61

05

35,62

SI/4

06

36,62

07

37,64

08

38,64

09

39,65

10

40,65

11

41,66

12

42,65

13

43,90

14

45,00

15

46,19

16

47,40

17

48,68

18

50,00

19

51,37

„

4. § 23 lautet:

## „§ 23 {#art_23}

### Einreihung der Bediensteten im Entlohnungsschema SIa {#prov_einreihung_der_bediensteten_im_entlohnungsschema_sia}

Im Entlohnungsschema SIa sind folgende Funktionsgruppen vorgesehen:

1. Primarärztinnen/Primarärzte:

2. Departmentleiterinnen/Departmentleiter:

5. § 28 lautet:

## „§ 28 {#art_28}

### Erhöhung des Urlaubsausmaßes im Entlohnungsschema SIa {#prov_erhohung_des_urlaubsausma_es_im_entlohnungsschema_sia}

Bedienstete des Entlohnungsschemas SIa haben Anspruch auf Erhöhung des Erholungsurlaubes im Ausmaß von acht Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Bei Beginn und Beendigung des Dienstverhältnisses im laufenden Kalenderjahr ist eine Aliquotierung vorzunehmen.“

6. § 30 lautet:

## „§ 30 {#art_30}

### Genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung {#prov_genehmigungspflichtige_nebenbeschaftigung}

Die Bestimmungen des § 20 über die Nebenbeschäftigung gelten für Bedienstete im Entlohnungsschema SIa sinngemäß.“

7. Dem § 33 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der/Dem Bediensteten des Entlohnungsschemas SII/N2 gebührt für die Dauer der Verwendung als leitende zahnärztliche Assistenz oder leitende operationstechnische Assistenz eine SII/N-Funktionszulage in Höhe von 453,00 Euro, sofern die Organisationseinheit, die sie/er leitet, mindestens 5 Bedienstete umfasst.“

8. § 34 lautet:

## „§ 34 {#art_34}

### Nebengebühr – Erschwernisvergütung für Spezialisierungen und erweiterte Tätigkeitsbereiche {#prov_nebengebuhr_erschwernisvergutung_fur_spezialisierungen_und_erweiterte_tatigkeitsbereiche}

(1) Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Krankenpfleger, die in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß § 17 GuKG überwiegend eingesetzt sind, gebührt eine Erschwernisvergütung in Höhe von 200,00 Euro. Mit abgeschlossener Sonderausbildung erhöht sich diese Erschwernisvergütung auf 350,00 Euro.

(2) Weiters gebührt die erhöhte Erschwernisvergütung von 350,00 Euro Hebammen und der operationstechnischen Assistenz.

(3) Falls der Einsatz in zwei erweiterten Tätigkeitsbereichen erfolgt, erhöht sich die Erschwernisvergütung um 50 %.

(4) Bediensteten der medizinisch-technischen Dienste, Embryologinnen/Embryologen, Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten, Kunst- und Musiktherapeutinnen/-therapeuten, Sporttherapeutinnen/Sporttherapeuten, Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen, Erzieherinnen/Erziehern und Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern gebührt für die Dauer ihrer/seiner Verwendung in einer der nachgenannten Fachkarrierestufen eine Erschwernisvergütung. Diese beträgt monatlich – abhängig vom Qualifikations- und Erfahrungsgrad – als Senior 200,00 Euro und als Consultant 400,00 Euro.

(5) Die Einreihung in die Fachkarrierestufe Senior bzw. Consultant kann bei Vorliegen der nachfolgenden Mindestkriterien erfolgen:

9. § 35 Z 3 lit. b entfällt.

10. Der Text des § 35 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

11. Dem § 35 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Die arbeitsvertragliche Stellung aller Vertragsbediensteten ist die von Angestellten im Sinne des § 41 Abs. 3 ArbVG 1973, BGBl. Nr. 22/1974 idF BGBl. I Nr. 60/2023.

(3) Erfordert eine Tätigkeit ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder die Absolvierung einer höheren Schule, kann von diesem Einreihungserfordernis im Einzelfall abgesehen werden, sofern die Kombination aus Erfahrung und Ausbildung eine Gleichstellung erlaubt.“

12. § 42 lautet:

## „§ 42 {#art_42}

### Monatsentgelt für Betriebs- und Pflegedirektorinnen/Betriebs- und Pflegedirektoren {#prov_monatsentgelt_fur_betriebs_und_pflegedirektorinnen_betriebs_und_pflegedirektoren}

(1) Die/Der für die wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten im Sinne des § 39 StKAG verantwortliche Leiterin/Leiter (Betriebsdirektorin/Betriebsdirektor) und die/der verantwortliche Leiterin/Leiter des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt im Sinne des § 42 StKAG (Pflegedienstdirektorin/Pflegedienstdirektor) erhalten ein Monatsentgelt des Entlohnungsschemas SDir einschließlich der Verwaltungsdienstzulage und der Mehrleistungszulage.

(1a) Die Bediensteten im Entlohnungsschema SDir werden in folgende Entlohnungsgruppen eingereiht:

(2) Das Monatsentgelt einer/eines vollbeschäftigten Bediensteten des Entlohnungsschemas SDir beginnt in der ersten Entlohnungsstufe und beträgt:

im Entlohnungsschema SDir

in der

Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe

Gehobenes Management

SDir1

SDir2

Euro

1

6 038,30

8 438,20

9 020,30

2

6 195,50

8 617,70

9 218,40

3

6 352,60

8 797,00

9 415,70

4

6 510,30

8 977,40

9 613,70

5

6 667,40

9 157,20

9 811,50

6

6 825,00

9 336,60

10 009,10

7

6 982,30

9 516,50

10 207,20

8

7 139,70

9 696,70

10 404,80

9

7 297,10

9 877,10

10 602,60

10

7 454,50

10 056,70

10 800,60

11

7 611,70

10 236,10

10 998,50

12

7 769,10

10 415,60

11 196,50

13

7 926,20

10 594,70

11 394,40

14

8 083,80

10 774,30

11 592,50

15

8 240,80

10 853,60

11 790,20

16

11 132,90

11 987,90

17

11 312,20

12 185,60

18

11 491,50

12 383,30

19

11 670,80

12 581,00

(3) Das Monatsentgelt gemäß Abs. 2 beginnt in der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus § 7 etwas anderes ergibt.

(4) Mit dem Monatsentgelt gemäß Abs. 2 sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Gesundheit und Leben abgegolten. In den Entlohnungsschemata SDir 1 und 2 sind darüber hinaus sämtliche qualitative und quantitative Mehrleistungen abgegolten.“

13. § 44 lautet:

## „§ 44 {#art_44}

### Verwendungsentschädigung Stellvertretung {#prov_verwendungsentschadigung_stellvertretung}

(1) Stellvertretenden verantwortlichen Leiterinnen/Leitern gemäß § 39 oder § 42 StKAG gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung eine Verwendungsentschädigung. Diese beträgt monatlich:

sanitätsbehördlich festgestellte Organisationsform

von der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. LDBR

1.

Stellvertreterin/Stellvertreter am Standort

10 %

2.

Verbundstellvertreterin/Verbundstellvertreter einer zweigliedrigen Standardkrankenanstalt

10 %

3.

Verbundstellvertreterin/Verbundstellvertreter einer dreigliedrigen Standardkrankenanstalt im Verbund

20 %

4.

Verbundstellvertreterin/Verbundstellvertreter am LKH Graz II und LKH Hochsteiermark

30 %

5.

Verbundstellvertreterin/Verbundstellvertreter am LKH-Universitätsklinikum Graz

35 %

(2) Verwendungsentschädigungen gemäß Abs. 1 Z 1 können kumulativ zu einer weiteren Verwendungsentschädigung gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 bezogen werden.“

14. Nach § 52 wird nachfolgender § 52a eingefügt:

## „§ 52a {#art_52a}

### Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 59/2024 – Erhöhung der Gehälter, Monatsentgelte, Zulagen und Nebengebühren {#prov_ubergangsbestimmung_zur_novelle_lgbl_nr_59_2024_erhohung_der_gehalter_monatsentgelte_zulagen_und_nebengebuhren}

Die Erhöhung der mit der Novelle LGBl. Nr. 59/2024 festgesetzten Gehälter, Monatsentgelte, Zulagen und Nebengebühren erfolgt ab dem 1. Jänner 2024 nach Maßgabe der jeweiligen Verordnung gemäß § 46 über die Erhöhung der Gehälter, Monatsentgelte, Zulagen und Nebengebühren der zur Dienstleistung bei der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m.b.H. zugewiesenen Landesbediensteten.“

15. § 53a lautet:

## „§ 53a {#art_53a}

### Inkrafttreten von Novellen {#prov_inkrafttreten_von_novellen}

In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2024 treten in Kraft:

16. In Anlage 1 entfällt § 199.

#### Artikel 2

#### Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

> Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 14/2024, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 187a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Sonderverträge für die Ausbildung zum/zur und die anschließende Tätigkeit als Arzt/Ärztin im öffentlichen Gesundheitsdienst. In diesen Verträgen sind entsprechend § 71c Abs. 5a Universitätsgesetz 2002 zur Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens für den Fall, dass Bedienstete ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommen, Vertragsstrafen zu vereinbaren, die inklusive Ausbildungskostenersatz höchstens das 46,048997-fache des Gehaltes von Bediensteten der Gehaltsklasse ST09, Gehaltsstufe 3 ausmachen und sich im gleichen Ausmaß wie dieses erhöhen. Wenn die Zahlung einer Vertragsstrafe für Bedienstete eine besondere Härte darstellt, kann der Dienstgeber diese teilweise oder zur Gänze nachsehen. Dabei sind die mit der Ausbildung verbundenen Vorteile am Arbeitsmarkt, die Höhe des Ersatzes und die persönlichen Verhältnisse des/der Bediensteten zu berücksichtigen. Über Antrag des/der Bediensteten kann darüber hinaus auch ein Aufschub oder eine Ratenzahlung gewährt werden.“

2. Dem § 306 wird folgender Abs. 43 angefügt:

„(43) In der Fassung des Gesetzes LGBl. 59/2024 tritt § 187a Abs. 6 mit 1. Mai 2024 in Kraft.“