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# 60. Verordnung:Änderung der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2016

60. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Juni 2024, mit der die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2016 geändert wird

> Auf Grund der § 1 und § 2 des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968, LGBl. Nr. 165/1969, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 86/2021, wird verordnet:

> Die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2016, LGBl. Nr. 73/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.76/2018, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 60/2024 treten die Überschrift der Anlage Besonderer Teil IV. und Anlage Besonderer Teil IV. TP 40 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. Juni 2024, in Kraft.“

2. Anlage Überschrift Besonderer Teil IV. lautet:

3. Anlage Besonderer Teil IV. TP 40 lautet:

„40.

Angelegenheiten des Steiermärkischen Schischulgesetzes und des Steiermärkischen Bergsportgesetzes

a) Bewilligung der Errichtung und des Betriebs von Schischulen und des Betriebs von Schulen für Bergsteigen, Canyoning, Sportklettern und Bergwandern

€

167,80

b) Genehmigung der Bestellung einer Geschäftsführung nach dem Steiermärkischen Schischulgesetz

€

41,90

c) Verleihung der Befugnis zur erwerbsmäßigen Berufsausübung als Berg- und Schiführerin/Berg- und Schiführer, Canyoningführerin/Canyoningführer und Sportkletterlehrerin/Sportkletterlehrer

€

83,70

d) Anerkennung von Ausbildungen nach dem Steiermärkischen Schischulgesetz und dem Steiermärkischen Bergsportgesetz

€

41,90

e) Verleihung der Befugnis zur erwerbsmäßigen Berufsausübung als Bergwanderführerin/Bergwanderführer

€

45,00

“