/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20240621_61/image001.jpg

# 61. Gesetz:Gemeindeabgabenänderungsgesetz 2024

# (XVIII. GPStLT RV EZ 3789/1 AB EZ 3789/2)

61. Gesetz vom 23. April 2024, mit dem das Kanalabgabengesetz 1955, das Steiermärkische Gemeindewasserleitungsgesetz 1971, das Steiermärkische Abfallwirtschaftsgesetz 2004 und das Steiermärkische Hundeabgabegesetz 2013 geändert werden (Gemeindeabgabenänderungsgesetz 2024)

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

#### Artikel 1

#### Änderung des Kanalabgabengesetzes 1955

> Das Kanalabgabengesetz 1955, LGBl. Nr. 71/1955, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 149/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Festsetzung der laufenden Kanalbenützungsgebühren. Die einmal festgesetzte Kanalbenützungsgebühr ist so lange in derselben Höhe zu entrichten, als nicht eine neue Gebührenfestsetzung erfolgt.“

2. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2024 tritt § 8 Abs. 3 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

#### Artikel 2

#### Änderung des Steiermärkischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1971

> Das Steiermärkische Gemeindewasserleitungsgesetz 1971, LGBl. Nr. 42/1971, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 27/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Wasserverbrauchs- und Wasserzählergebühren sind nach der Wassergebührenordnung festzusetzen. Die einmal festgesetzten Wasserverbrauchs- und Wasserzählergebühren sind so lange in derselben Höhe zu entrichten, als nicht eine neue Gebührenfestsetzung erfolgt.“

2. Dem § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2024 tritt § 5 Abs. 7 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

#### Artikel 3

#### Änderung des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004

> Das Steiermärkische Abfallwirtschaftsgesetz 2004, LGBl. Nr. 65/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 149/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Gebühren sind nach der Abfuhrordnung festzusetzen. Die einmal festgesetzte Gebühr ist so lange in derselben Höhe zu entrichten, als nicht eine neue Gebührenfestsetzung erfolgt.“

2. Dem § 22a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2024 tritt § 13 Abs. 6 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

#### Artikel 4

#### Änderung des Steiermärkischen Hundeabgabegesetzes 2013

> Das Steiermärkische Hundeabgabegesetz, LGBl. Nr. 89/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 149/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „eines qualifizierten Hundetrainers“ durch die Wortfolge „eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers“ ersetzt.

2. Dem § 17a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2024 tritt § 5 Abs. 3 Z 1 mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 21. Juni 2024, in Kraft.“