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# 63. Verordnung:Werttarif für die Bemessung der Entschädigung für Schlachtschweine für den Monat Juni 2024

63. Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Juni 2024 über den Werttarif für die Bemessung der Entschädigung für Schlachtschweine für den Monat Juni 2024

> Auf Grund des § 52 Abs. 1 lit. a des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung BGBl. Nr. 53/2024, wird verordnet:

Der Werttarif für die Bemessung der Entschädigung für Vermögensnachteile durch die im Monat Juni 2024 in den im § 48 Abs. 1 Z 1 Tierseuchengesetz genannten Fällen getöteten oder verendeten Schlachtschweine wird pro Kilogramm Lebendgewicht mit EUR 1,88 festgesetzt. Dieser Tarif enthält keine Umsatzsteuer.