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# 64. Verordnung:Ladenöffnungszeiten anlässlich des Gelegenheitsmarktes „Die Lange Nacht des Einkaufs“ am 28. Juni 2024 in Feldbach

64. Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. Juni 2024 über die Ladenöffnungszeiten anlässlich des Gelegenheitsmarktes „Die Lange Nacht des Einkaufs“ am 28. Juni 2024 in Feldbach

> Auf Grund des § 4a Abs. 1 Z 4 Öffnungszeitengesetz 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Öffnungszeit {#prov_offnungszeit}

Verkaufsstellen innerhalb des Gemeindegebietes der Stadtgemeinde Feldbach und zwar in der Altstadtgasse, der Bismarckstraße, der Bürgergasse, der Franz-Josef-Straße, der Gleichenberger Straße, der Grazer Straße, der Pfarrgasse, der Ringstraße, der Schillerstraße und der Ungarstraße sowie auf dem Torplatz und dem Hauptplatz dürfen am 28. Juni 2024 bis 22.00 Uhr offengehalten werden.

## § 2 {#art_2}

### Waren {#prov_waren}

Folgende Warengruppen sind Hauptgegenstand des Marktverkehrs und dürfen während der verlängerten Öffnungszeiten verkauft werden: Lebensmittel, Drogeriewaren, Stoffe, Blumen, Bekleidung, Schreibwaren, Uhren, Schmuck, Fotoartikel, Optikartikel, Elektrogeräte, Schuhe, Lederwaren, Sportartikel, Spielwaren, Geschenkartikel, Tabakwaren, Holzartikel und Möbel.

## § 3 {#art_3}

### Zeitlicher Geltungsbereich {#prov_zeitlicher_geltungsbereich}

Diese Verordnung tritt mit 28. Juni 2024 in Kraft und tritt mit 29. Juni 2024 außer Kraft.