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# 65. Gesetz:Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009 und des Gesetzes über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen

# (XVIII. GPStLT RV EZ 3974/1 AB EZ 3974/2)

65. Gesetz vom 11. Juni 2024, mit dem das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009 und das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen geändert werden

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

#### Artikel 1

#### Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

> Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 59/2024, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird geändert wie folgt:

a) Nach dem Eintrag „§ 21 Verwendungsbeschränkung“ wird im Hauptstück I im III. Teil die Zeile „§ 21a Befristete Bestellung von Referats- und Bereichsleitungen“ eingefügt.

b) Der Eintrag zu § 60 lautet „Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Bedienstete mit einer Behinderung“.

c) Nach dem Eintrag „§ 71a Frühkarenzurlaub“ wird die Zeile „§ 71b Karenz zur Begleitung eines Kindes bei einem Rehabilitationsaufenthalt“ eingefügt.

d) Der Eintrag zu § 186a lautet „(entfallen)“.

2. In § 1a, § 68 Abs. 2, § 71 Abs. 1 Z 2 und 3 und § 74 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 75 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 9“ ersetzt.

3. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten bzw. gilt als:

4. § 16a Abs. 3 lautet:

„(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Eine unbefristete Verlängerung ist möglich.“

5. Nach § 16a Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Alle die Telearbeit betreffenden Genehmigungen, Ablehnungen und Widerrufe sind von der Dienststellenleitung der Dienstbehörde zur abschließenden Prüfung vorzulegen.“

6. Im Hauptstück I wird im III. Teil nach § 21 folgender § 21a eingefügt:

## „§ 21a {#art_21a}

### Befristete Bestellung von Referats- und Bereichsleitungen {#prov_befristete_bestellung_von_referats_und_bereichsleitungen}

(1) Die Bestellung zum Referatsleiter/zur Referatsleiterin und zum Bereichsleiter/zur Bereichsleiterin in der Landesverwaltung mit Ausnahme der KAGes richtet sich nach den organisationsrechtlichen Vorschriften, wobei die erstmalige Bestellung befristet auf ein Jahr erfolgt. Im Anschluss daran erfolgt die Weiterbestellung unbefristet.

(2) Erfolgt keine Weiterbestellung, gebührt dem/der Bediensteten jedenfalls die besoldungsrechtliche Stellung vor der befristeten Bestellung.“

7. Nach § 33 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Der Leiter/Die Leiterin einer Dienststelle hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 65 Abs. 1 oder eines absehbaren Ausscheidens eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen. Der Leiter/Die Leiterin einer Dienststelle kann diese Verpflichtung an untergeordnete Leitungsebenen delegieren.“

8. § 48 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Freistellung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

9. § 59 Abs. 5 lautet:

„(5) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, ausgenommen im Fall des § 129 Abs. 1 Z 3, oder der/die Bedienstete aus dem Dienststand ausscheidet, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.“

10. Die Überschrift des § 60 lautet:

### „Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Bedienstete mit einer Behinderung“ {#prov_erhohung_des_urlaubsausma_es_fur_bedienstete_mit_einer_behinderung}

11. Nach § 65 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Leiter/die Leiterin einer Dienststelle unterlassen hat, entsprechend dem § 33 Abs. 2a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den jeweiligen Bediensteten/die jeweilige Bedienstete hinzuwirken.“

12. In § 67 Abs. 7 wird der Ausdruck „§ 75 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 75 Abs. 3“ ersetzt.

13. Nach § 71a wird folgender § 71b eingefügt:

## „§ 71b {#art_71b}

### Karenz zur Begleitung eines Kindes bei einem Rehabilitationsaufenthalt {#prov_karenz_zur_begleitung_eines_kindes_bei_einem_rehabilitationsaufenthalt}

(1) Bedienstete, deren eigenem Kind, Wahl- oder Pflegekind, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, vom Träger der Sozialversicherung ein stationärer Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, haben für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge.

(2) Bedienstete, die eine Karenz gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.

(3) Die Bediensteten haben für Kinder des/der Ehegatten/Ehegattin, des/der eingetragenen Partners/Partnerin sowie für Kinder der Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, nach Maßgabe von Abs. 1 und 2 insoweit Anspruch auf eine Karenz zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt, als sie im gemeinsamen Haushalt leben und kein Elternteil für die Begleitung zur Verfügung steht.

(4) Die Zeit der Karenz zur Begleitung eines Kindes bei einem Rehabilitationsaufenthalt ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.“

14. § 75 lautet:

## „§ 75 {#art_75}

### Pflegefreistellung {#prov_pflegefreistellung}

(1) Der/Die Bedienstete hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er/sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

(2) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des/der Bediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend dem Ausmaß der Wochendienstzeit bei Teilzeitbeschäftigung. Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der/die Bedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.

(3) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von zwei weiteren Wochen der in Abs. 2 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der/die Bedienstete

(4) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des/der Bediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hierbei auf volle Stunden aufzurunden.

(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zum Land, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zum Land bereits verbrauchte Zeit der Pflegfreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Abs. 4 anzuwenden.

(6) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Abs. 3 genannten Zweck ein noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach § 64 angetreten werden.

(7) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 67 Abs. 7 ist auf das nach dem Abs. 2 und 3 jeweils in Betracht kommende Ausmaß anzurechnen.“

15. § 181 Abs. 6 Z 1 lautet:

16. § 183 Abs. 4 letzter Satz entfällt.

17. § 186a entfällt.

18. § 187 lautet:

## “§ 187 {#art_187}

### Urlaubsersatzleistung {#prov_urlaubsersatzleistung}

(1) Dem/Der Bediensteten gebührt anlässlich der Beendigung des privatrechtlichen oder der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als auch im Falle einer Pensionierung oder eines Ausscheidens aus dem aktiven Dienststand eine Urlaubsersatzleistung. Keine Urlaubsersatzleistung gebührt, wenn Vertragsbedienstete in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen werden.

(2) Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt das Vierfache der Wochendienstzeit. Bei Teilzeitbeschäftigung beträgt das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß jenen aliquoten Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für jedes Kalenderjahr reduziert sich außerdem das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.

(3) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jene Teile des Erholungsurlaubes nicht, die der/die Bedienstete trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinweis auf einen drohenden Verfall gemäß § 33 Abs. 2a durch die Dienststellenleitung nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen oder auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift nicht möglich.

(4) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung ist

Bei der Bemessung für das laufende Kalenderjahr ist die besoldungsrechtliche Stellung des Monats der Beendigung des privatrechtlichen, der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, der Pensionierung oder des Ausscheidens aus dem Dienststand heranzuziehen. Für die vergangenen Kalenderjahre ist die besoldungsrechtliche Stellung für den Monat Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend.

(5) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 37 Abs. 2 zu ermitteln.

(6) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus ist dieser Übergenuss nicht zurückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch

(7) Die Urlaubsersatzleistung gebührt den Erben und Erbinnen, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des/der Bediensteten endet.“

19. § 244c Abs. 4 letzter Satz entfällt.

20. § 244d Abs. 2 letzter Satz entfällt.

21. § 244f Abs. 3 letzter Satz entfällt.

22. § 269 Abs. 10 zweiter Satz entfällt.

23. § 283 Abs. 5 letzter Satz entfällt.

24. Dem § 306 wird folgender Abs. 44 angefügt:

„(44) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1a, § 2 Abs. 1, § 16a Abs. 3 und 4a, § 21a, § 33 Abs. 2a, § 48 Abs. 2, § 59 Abs. 5, die Überschrift des § 60, § 65 Abs. 1a, § 67 Abs. 7, § 68 Abs. 2, § 71 Abs. 1 Z 2 und 3, § 71b, § 74 Abs. 1, § 75, § 181 Abs. 6 Z 1, § 183 Abs. 4, § 187, § 244c Abs. 4, § 244d Abs. 2, § 244f Abs. 3, § 269 Abs. 10, § 283 Abs. 5 und Abschnitt II Z 2 der Anlage Dienstzweigeverordnung mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2024, in Kraft; zugleich tritt § 186a außer Kraft.“

25. Abschnitt II Z 2 der Anlage Dienstzweigeverordnung lautet:

#### Artikel 2

#### Änderung des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009

> Das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009, LGBl. Nr. 10/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 43a Einmalzahlung“ die Zeile „§ 43b Anwendung bundesgesetzlicher Bestimmungen“ eingefügt.

2. § 9 Abs. 1 Z 1 lit. a lautet:

3. § 9 Abs. 6 lautet:

„(6) Als Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 Z 1 gilt für Schul- oder Studienzeiten im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 6 bis 8, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach den §§ 54 und 55 entrichtet wurde, die jeweilige Bemessungsgrundlage nach § 54 Abs. 3 sowie § 55, höchstens jedoch die am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrags jeweils geltende monatliche Höchstbemessungsgrundlage nach § 181 Abs. 4 Stmk. L-DBR. Die Zuordnung derartiger Beitragsgrundlagen zu einem Kalendermonat und die Aufwertung im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 2 richtet sich danach, zu welchem Zeitpunkt der Antrag auf Nachkauf der jeweiligen Zeiten gestellt wurde.“

4. Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt:

## „§ 43b {#art_43b}

### Anwendung bundesgesetzlicher Bestimmungen {#prov_anwendung_bundesgesetzlicher_bestimmungen}

Abweichend von § 43 Abs. 2 können Erhöhungen der Ruhe- und Versorgungsbezüge für Bundesbedienstete durch Verordnung auch für Landesbedienstete in Kraft gesetzt werden. Dabei brauchen die ziffernmäßigen Ansätze der Ruhe- und Versorgungsbezüge von Landesbediensteten nicht jenen der Bundesbediensteten zu entsprechen.“

5. § 51a Abs. 1 lautet:

„(1) Die in § 51 Abs. 2 Z 1 und 13 und Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Ruhegenussvordienstzeiten, die die Beamtin/der Beamte vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den Fall

6. Dem § 83a wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, § 9 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 6, § 43b und § 51a Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2024, in Kraft.“

#### Artikel 3

> Das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, LGBl. Nr. 59/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 61 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2024 tritt § 61b mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2024, in Kraft.“

2. Der Text des § 61b erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Abweichend von § 66 Abs. 1 können Erhöhungen der Ruhe- und Versorgungsbezüge für Bundesbedienstete durch Verordnung auch für Landesbedienstete in Kraft gesetzt werden. Dabei brauchen die ziffernmäßigen Ansätze der Ruhe- und Versorgungsbezüge von Landesbediensteten nicht jenen der Bundesbediensteten zu entsprechen.“