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# 66. Verordnung:Änderung der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung

66. Verwaltungsverordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27. Juni 2024, mit der die Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung geändert wird

> Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Ämter-der-Landesregierungen-Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 289/1925, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, wird mit Zustimmung der Landesregierung verordnet:

> Die Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Grazer Zeitung Nr. 141, Stück 27/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 4 lautet:

„(4) Referate werden von Bediensteten des Amtes geleitet. Die Leiterinnen/Leiter der Referate werden von der Landesamtsdirektorin/dem Landesamtsdirektor unter Bedachtnahme auf Vorschläge der Abteilungsleiterin/des Abteilungsleiters nach Rücksprache mit dem sachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung bzw. den sachlich zuständigen Mitgliedern der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung erstmalig befristet auf ein Jahr bestellt. Im Anschluss daran erfolgt die Weiterbestellung von der Landesamtsdirektorin/dem Landesamtsdirektor unbefristet auf Vorschlag der Abteilungsleiterin/des Abteilungsleiters. Sind in einer Abteilung Fachabteilungen eingerichtet, ist bei der Bestellung und der Weiterbestellung auf die Vorschläge der jeweiligen Fachabteilungsleitung Bedacht zu nehmen.“

2. Nach § 14 wird folgender § 14a angefügt:

## „§ 14a {#art_14a}

### Inkrafttreten von Novellen {#prov_inkrafttreten_von_novellen}

In der Fassung der Verwaltungsverordnung LGBl. Nr. 66/2024 tritt § 4 Abs. 4 mit 1. Juli 2024 in Kraft.“