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# 80. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993

# (XVIII. GPStLT IA EZ 3970/1 AB EZ 3970/1)

80. Gesetz vom 11. Juni 2024, mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 3/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 39 Bürgschaft“ die Zeile „§ 39a Förderungsbeiträge“ eingefügt.

2. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Land Steiermark fördert

3. § 2 Z 13 lautet:

4. In § 35 Abs. 1 wird die Vorgabe „35. Lebensjahr“ durch die Vorgabe „40. Lebensjahr“ ersetzt.

5. § 37 lautet:

### „§ 37 {#prov_37}

### Art der Förderung {#prov_art_der_forderung}

Die Förderung kann bestehen:

6. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:

### „§ 39a {#prov_39a}

### Förderungsbeiträge {#prov_forderungsbeitrage}

(1) Förderungsbeiträge können als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.

(2) Wenn der Förderungswerber Bedingungen oder Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt, sind die Beiträge zurückzuzahlen.“

7. Dem § 56 wird folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2 Z 13, die Änderung in § 35 Abs. 1, § 37 und § 39a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. Juli 2024, in Kraft.“