/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20240910_89/image001.jpg

# 89. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen Jugendgesetzes (StJG-Novelle 2024)

# (XVIII. GPStLT RV EZ 3975/1 AB EZ 3975/5)

89. Gesetz vom 2. Juli 2024, mit dem das Steiermärkische Jugendgesetz geändert wird (StJG-Novelle 2024)

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Steiermärkische Jugendgesetz, LGBl. Nr. 81/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag zu § 18 lautet „Alkohol; Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie Geräte zur Konsumation; Drogen und ähnliche Stoffe“.

b) Nach dem Eintrag „§ 31 Verweise“ wird die Zeile „§ 31a EU-Recht“ eingefügt.

2. § 2 Z 8 lautet:

3. Nach § 2 Z 12 wird folgende Z 12a eingefügt:

4. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Erreichung der unter § 1 genannten Ziele hat die Landesregierung insbesondere in folgenden strategischen Themenfeldern Kinder- und Jugendarbeit zu ermöglichen oder zu leisten:

5. § 3 Abs. 2 Z 6 lautet:

6. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Land stellt den Gemeinden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten eine finanzielle Förderung für den Start von Jugendprojekten im Rahmen der strategischen Themenfelder gemäß § 3 Abs. 1 zur Verfügung.“

7. § 9 Einleitungssatz und Z 1 lauten:

„Zur regionalen Verankerung der Steirischen Jugendstrategie und zur kommunalen Entwicklung von Kinder- und Jugendarbeit soll in jeder Region im Sinn des Landesentwicklungsprogrammes – LEP 2009, LGBl. Nr. 75/2009, eine zentrale Stelle zur Koordinierung und Abwicklung der folgenden Aufgaben eingerichtet sein:

8. § 10 Abs. 2 Z 3 lautet:

9. § 11 Abs. 2 Z 3 lautet:

10. § 13 lautet:

## „§ 13 {#art_13}

### Berichtspflicht {#prov_berichtspflicht}

Die Landesregierung hat dem Landtag alle drei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit und Aktivitäten für junge Menschen und mit jungen Menschen zu erstatten.“

11. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Aufsichtspersonen sind nach Maßgabe der Möglichkeit und Zumutbarkeit verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten. Erziehungsberechtigte haben bei der Übertragung der Aufsicht sorgfältig und verantwortungsbewusst vorzugehen.“

12. § 16 Abs. 2 Z 2 entfällt.

13. § 18 lautet:

## „§ 18 {#art_18}

### Alkohol; Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie Geräte zur Konsumation; Drogen und ähnliche Stoffe {#prov_alkohol_tabak_und_verwandte_erzeugnisse_sonstige_nikotinerzeugnisse_sowie_gerate_zur_konsumation_drogen_und_ahnliche_stoffe}

(1) Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken verboten.

(2) Darüber hinaus sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr verboten

(3) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von Drogen und ähnlichen Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, die jedoch allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können, verboten, außer deren Anwendung wird ärztlich angeordnet.

(4) Verboten ist jede Form der Abgabe (wie verschenken, anbieten, verkaufen, überlassen usw.) von Waren an Kinder und Jugendliche, die diese gemäß Abs. 1, 2 und 3 nicht erwerben, besitzen und konsumieren dürfen. Die Verbots- und Strafbestimmungen der Gewerbeordnung bezüglich der Abgabe und des Ausschanks von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 Z 2 sind der Besitz, Konsum und die Weitergabe alkoholischer Getränke Jugendlichen insoweit gestattet, als dies im Rahmen ihrer Berufsausbildung oder -ausübung unerlässlich ist; die dabei konsumierte Alkoholmenge hat geringfügig zu sein.

(6) Abweichend von Abs. 2 Z 1 sind der Besitz und die Weitergabe von Tabak- und verwandten Erzeugnissen, sonstigen Nikotinerzeugnissen sowie zu deren Verwendung bestimmten Geräten zur Konsumation Jugendlichen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gestattet, sofern dies im Rahmen ihrer Berufsausbildung oder -ausübung unerlässlich ist.“

14. § 20 Abs. 1 lautet:

„(1) Medien, Gegenstände und Dienstleistungen, die Kinder und Jugendliche gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden, insbesondere wenn sie

15. § 21 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Nachweis kann in geeigneter Weise (z. B. durch die Jugendkarte des Landes Steiermark, die Jugendkarte bzw. den Jugendausweis eines anderen Landes, einen amtlichen Lichtbildausweis oder einen gleichwertigen digitalen Ausweis bzw. Altersnachweis) erbracht werden. Der Ausweis muss auf jeden Fall ein Lichtbild enthalten und die Überprüfung der maßgeblichen Altersgrenze ermöglichen.“

16. § 25 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Jugendschutz-Aufsichtsorgane sind berechtigt, zur Verhinderung oder Vorbeugung weiterer Übertretungen durch Kinder und Jugendliche jugendgefährdende Medien oder Gegenstände, alkoholische Getränke, Tabak- oder verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation und Drogen, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung gemäß §§ 26 und 27 gebildet haben, abzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben. Sie können auch, genauso wie die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde, abgenommene alkoholische Getränke und Tabak- oder verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation von geringem Wert ohne Anspruch auf Entschädigung sofort vernichten. Die Erziehungsberechtigten haben die abgenommenen Gegenstände nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde abzuholen. Ist die dafür festgesetzte angemessene Frist verstrichen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Verfallsverordnung vorzugehen.“

17. § 26 Abs. 1 Z 1 lautet:

18. § 26 Abs. 2 Z 5 lautet:

19. § 27 Abs. 2 Z 5 lautet:

20. § 27 Abs. 2 Z 7 lautet:

21. § 28 Abs. 1 Z 1 lautet:

22. § 28 Abs. 2 Z 1 lautet:

23. § 29 lautet:

## „§ 29 {#art_29}

### Verfall {#prov_verfall}

Jugendgefährdende Medien oder Gegenstände, alkoholische Getränke, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Drogen und ähnliche Stoffe, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung durch Erwachsene gem. § 26 gebildet haben, sind unter den Voraussetzungen des § 17 VStG für verfallen zu erklären, soweit nicht § 25 Abs. 4 zur Anwendung kommt.“

24. § 31 Abs. 2 Z 1 bis 6 lauten:

25. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

## „§ 31a {#art_31a}

### EU-Recht {#prov_eu_recht}

Die StJG-Novelle 2024, LGBl. Nr. 89/2024, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert (Notifikationsnummer 2024/0136/AT).“

26. Der Text des § 32a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) In der Fassung der StJG-Novelle 2024, LGBl. Nr. 89/2024, treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 8 und 12a, § 3 Abs. 1 und 2 Z 6, § 4 Abs. 3, § 9 Einleitungssatz und Z 1, § 10 Abs. 2 Z 3, § 11 Abs. 2 Z 3, § 13, § 14 Abs. 1, § 18, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 5, § 27 Abs. 2 Z 5 und 7, § 28 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, § 29, § 31 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 6 sowie § 31a mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt § 16 Abs. 2 Z 2 außer Kraft.“