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# 91. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen Fischereigesetzes 2000

# (XVIII. GPStLT RV EZ 3934/1 AB EZ 3934/3)

91. Gesetz vom 2. Juli 2024, mit dem das Steiermärkische Fischereigesetz 2000 geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Steiermärkische Fischereigesetz 2000, LGBl. Nr. 85/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

„a) Nach dem Eintrag „§ 9 Fischerkarte und Fischergastkarte“ wird die Zeile „§ 9a Landesfischereiverband“ eingefügt.

b) Nach dem Eintrag „§ 28a Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 52/2014“ wird die Zeile „§ 28b Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 91/2024“ eingefügt.“

2. In § 4 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „die Bundesanstalt für Wasserwirtschaft, Institut für Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde in Scharfling“ durch die Wortfolge „das Bundesamt für Wasserwirtschaft, Institut für Gewässerökologie und Fischereiwirtschaft“ ersetzt.

3. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Landesfischereiverband hat auf Ersuchen der Bezirksverwaltungsbehörde zu den beabsichtigten Besatzmaßnahmen eine fachliche Stellungnahme abzugeben.“

4. Dem § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Landesfischereiverband hat jährlich freiwillige Schulungskurse für Fischereiberechtigte zu veranstalten. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, insbesondere über

5. § 8 Abs. 2 Z 2 erster Satz lautet:

„die Vorlage einer Bescheinigung des Landesfischereiverbandes über die Absolvierung eines Fischereiaufseherkurses mit positivem Single-Choice-Test (mindestens 80 % der Gesamtpunktezahl); ein negativer Test kann ohne Kurswiederholung innerhalb von zwei Monaten einmal wiederholt werden.“

6. In § 9 Abs. 1 erster Satz entfallen die Klammerausdrücke „(Anlage A)“ und „(Anlage C)“ und es wird folgender Satz eingefügt:

„Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über Inhalt, Form und technische Umsetzung der Fischerkarte und Fischergastkarte erlassen.“

7. Nach § 9 Abs. 3 vierter Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Der Landesfischereiverband hat freiwillige Ausbildungskurse (Theorie und Praxis) zu veranstalten.“

8. § 9 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Ertrag der Fischerkartenabgabe fließt dem Land zu. Mindestens 10 % des Abgabenertrages sind für die Förderung der Fischerei zweckgebunden. 60 % des Abgabenertrages fließen dem Landesfischereiverband zur Besorgung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu. Der Landesfischereiverband hat der Landesregierung jährlich bis 31. März über seine Tätigkeiten sowie die widmungsgemäße, sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung der zugeflossenen Mittel zu berichten. Die Landesregierung ist berechtigt, die Gebarung des Landesfischereiverbandes mit diesen Mitteln zu prüfen. Der Landesfischereiverband hat der Landesregierung über Aufforderung alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen im Original vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Mittel, die nicht im Sinne dieser Bestimmung verwendet wurden, sind vom Landesfischereiverband unverzüglich an das Land zurückzuerstatten.“

9. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

## „§ 9a {#art_9a}

### Landesfischereiverband {#prov_landesfischereiverband}

Der Landesfischereiverband hat die ihm übertragenen Aufgaben als Interessenvertretung der Fischerkartenbesitzerinnen/Fischerkartenbesitzer und Fischereiberechtigten wahrzunehmen. Er hat neben den ihm nach sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben folgende Aufgaben:

10. In § 12 Abs. 1 und 2 wird jeweils nach der Wortfolge „nach Anhörung des Fischereibeirates“ die Wortfolge „und des Landesfischereiverbandes“ eingefügt.

11. In § 13 Abs. 1 letzter Satz wird nach der Wendung „Seite 7,“ die Wortfolge „nach Anhörung des Landesfischereiverbandes“ eingefügt.

12. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Fischfang in Fischpässen (Fischleitern, Umgehungsgerinnen) sowie in deren Ein- und Ausstiegsbereich und in Laichbiotopen, die im Zuge wasserbaulicher Maßnahmen errichtet und als solche gekennzeichnet wurden, ist verboten. Aus den in § 15 Abs. 2 genannten Gründen kann die Landesregierung nach Anhörung des Landesfischereiverbandes Ausnahmen von diesem Verbot gewähren.“

13. § 15 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Aus Gründen der Pflege des Gewässers und des Fischbestandes, zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Ausbildungszwecken kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Landesfischereiverbandes unter Wahrung der Fischereiinteressen allfällig vorhandener Ober- und Unterlieger zeitlich beschränkte Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.“

14. In § 16 wird nach der Wortfolge „zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde“ die Wendung „, dem Landesfischereiverband“ eingefügt.

15. § 23 Abs. 4 lautet:

„(4) Die sachverständigen Fischereiberechtigten sind von der Landesregierung über Vorschlag des Landesfischereiverbandes für einen Zeitraum von fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch auf Reisegebühren nach dem Stmk. Landes-Reisegebührengesetz.“

16. Dem § 23 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Voraussetzung für die Bestellung zum sachverständigen Fischereiberechtigten ist die Absolvierung eines vom Landesfischereiverband veranstalteten Fachausbildungskurses. Über die Kursabsolvierung ist vom Landesfischereiverband eine Bescheinigung auszustellen. Nach Absolvierung des Fachausbildungskurses ist längstens alle fünf Jahre ein vom Landesfischereiverband veranstalteter Fortbildungskurs zu besuchen. Im Fall einer Wiederbestellung darf der Fachausbildungskurs oder der Fortbildungskurs nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, insbesondere über

17. Nach § 28a wird folgender § 28b eingefügt:

## „§ 28b {#art_28b}

### Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 91/2024 {#prov_ubergangsbestimmungen_zur_novelle_lgbl_nr_91_2024}

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2024 gemäß § 30 Abs. 6 Z 2

18. Dem § 30 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 91/2024 treten in Kraft: