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# 96. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen Nächtigungsabgabegesetzes

# (XVIII. GPStLT RV EZ 4030/1 AB EZ 4030/2)

96. Gesetz vom 2. Juli 2024, mit dem das Steiermärkische Nächtigungsabgabegesetz geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Steiermärkische Nächtigungsabgabegesetz – StNAG, LGBl. Nr. 54/1980, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 lit. c entfällt der Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, i.d.F. BGBl. Nr. 352/1995)“.

2. Dem § 4a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Werden von Diensteanbietern/Diensteanbieterinnen keine Daten nach Abs. 3 übermittelt oder bestehen Bedenken bezüglich der Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Daten, können die Gemeinden, wenn dies für die Abgabenerhebung erforderlich ist, eine Anfrage gemäß § 48b Abs. 2a der Bundesabgabenordnung (BAO) an die zuständige Abgabenbehörde des Bundes richten. Die Abgabenbehörde des Bundes ist verpflichtet, die ihr nach § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 übermittelten Aufzeichnungen, welche einen Bezug zur jeweiligen Gemeinde aufweisen, unter den Voraussetzungen des § 48b Abs. 2a BAO und der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung (Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden) an die Gemeinden zu übermitteln.“

3. § 13a Abs. 2 lautet:

„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesvorschriften sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

4. Dem § 14 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2024 treten § 2 Abs. 1 lit. c, § 4a Abs. 4 und § 13a Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. September 2024, in Kraft.“