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# 97. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen Prostitutionsgesetzes

# (XVIII. GPStLT AA/AB EZ 3378/7)

97. Gesetz vom 2. Juli 2024, mit dem das Steiermärkische Prostitutionsgesetz geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Steiermärkische Prostitutionsgesetz, LGBl. Nr. 16/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 79/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 6 wird die Zahl „19“ durch die Zahl „18“ ersetzt.

2. § 3 Abs. 4 Z 2 und 3 lauten:

3. § 6 Z 3 lit. b lautet:

4. § 10 Abs. 1 Z 2 lautet:

5. § 15 lautet:

## „§ 15 {#art_15}

### Strafbestimmungen {#prov_strafbestimmungen}

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Die Strafe für diese Verwaltungsübertretungen beträgt

(3) Der Versuch zu den Tatbeständen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 ist strafbar.“

6. In § 15a wird die Wortfolge „auch in der weiblichen Form“ durch die Wortfolge „für alle Geschlechter“ ersetzt.

7. Dem § 18 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 97/2024 treten § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 4 Z 2 und 3, § 6 Z 3 lit. b, § 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 6, § 15 und § 15a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. September 2024, in Kraft.“