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# 98. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes

# (XVIII. GPStLT IA EZ 4205/1 AB EZ 4205/2)

98. Gesetz vom 17. September 2024, mit dem das Steiermärkische Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Steiermärkische Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz, LGBl. Nr. 110/2023, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 Abs. 4 Z 1 wird folgender Satz angefügt:

„übersteigt die Tagesbetreuungsumlage einer Tagesbetreuungsgemeinde die von ihr vorläufig zu tragenden unbedeckten Auszahlungen, so ist die Differenz vom Land sinngemäß Abs. 3 einzubehalten;“

2. Nach § 4 Abs. 3 fünfter Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Übersteigt die Schulassistenzumlage einer Schulassistenzgemeinde die von ihr vorläufig zu tragenden unbedeckten Auszahlungen, so ist die Differenz vom Land sinngemäß Abs. 2 einzubehalten.“

3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

## „§ 12a {#art_12a}

### Widmung von Geldstrafen {#prov_widmung_von_geldstrafen}

Geldstrafen, die im Gebiet der Stadt Graz verhängt werden, und Erlöse verfallener Sachen, die gemäß § 15 VStG dem Land zufließen, werden der Stadt Graz für Zwecke der in § 1 genannten gesetzlichen Bestimmungen gewidmet.“

4. Der Text des § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2024 treten in Kraft: