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# 100. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes 2019 und des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes 2019

# (XVIII. GPStLT IA EZ 4201/1 AB EZ 4201/2)

100. Gesetz vom 17. September 2024, mit dem das Steiermärkische Kinderbildungs- und betreuungsgesetz 2019 und das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz 2019 geändert werden

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

#### Artikel 1

#### Änderung des Steiermärkischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes 2019

> Das Steiermärkische Kinderbildungs- und betreuungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 95/2019, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 74/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 27a Abs. 2 wird der Ausdruck „Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung“ durch den Ausdruck „Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen“ ersetzt.

2. § 42 Abs. 4 lit. b Einleitungssatz lautet:

„Bei Tageseltern, die in betrieblichen Einrichtungen gemäß § 50 Abs. 4 oder in gemeindeeigenen Räumlichkeiten gemäß § 50 Abs. 2 lit. c tätig sind, sind erforderlich:“

3. § 50 Abs. 2 lit. c lautet:

4. § 50 Abs. 4 lautet:

„(4) Tageseltern können, in Abweichung von der Bestimmung des § 3 Abs. 1 lit. f, als Tageseltern in den Räumlichkeiten eines Betriebes (,Betriebs-Tageseltern‘) die Betreuung von bis zu vier Tageskindern übernehmen, sofern mindestens zwei Kinder von Betriebsangehörigen eingeschrieben sind. Diese Mindestzahl kann kurzfristig unterschritten werden, während dieser Zeit darf aber kein externes Kind aufgenommen werden. Pro Standort des Betriebes können höchstens 8 Tageskinder betreut werden, wobei die zweite Betriebstagesmutter/der zweite Betriebstagesvater erst ab dem fünften eingeschriebenen Kind von Betriebsangehörigen geführt werden darf und für jede Tagesmutter/jeden Tagesvater die Raumerfordernisse gemäß § 42 Abs. 4 lit. b erfüllt sein sollen. Eine Überschreitung der Kinderhöchstzahlen um höchstens 2 Kinder pro Tagesmutter/Tagesvater kann in begründeten Fällen von der Landesregierung bewilligt werden. In dringenden Fällen ist die Erteilung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich. “

5. § 52 Abs. 3 lautet:

„(3) Für die Raumprogramme und die Freispielfläche gilt die Bestimmung des § 42 Abs. 4 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 lit. c und § 50 Abs. 4. Eine Bewilligung, bei der von der Erleichterung hinsichtlich getrennter Räumlichkeiten in § 50 Abs. 2 lit. c oder § 50 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. […], Gebrauch gemacht wird, darf nur befristet bis längstens 30. September 2026 erteilt werden.“

6. § 62 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Erprobung besonderer Formen der Kinderbetreuung können abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes Modellversuche durchgeführt werden. Die nähere inhaltliche Gestaltung der Modellversuche ist von der Landesregierung mittels Verordnung festzulegen. Dabei ist die Zuständigkeit für die Erteilung von Bewilligungen je nach Zweckmäßigkeit auf die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörde zu übertragen. Weiters sind die diesem Gesetz zugrunde liegenden Standards hinsichtlich Betreuungsqualität für die Kinder jedenfalls einzuhalten.“

7. Dem § 69a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 100/2024 treten, § 27a Abs. 2, § 42 Abs. 4 lit. b, § 50 Abs. 2 lit. c und Abs. 4, § 52 Abs. 3 sowie § 62 Abs. 1 mit 1. September 2024 in Kraft.“

#### Artikel 2

#### Änderung des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes 2019

> Das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 94/2019, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 58/2024, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „§ 23 Beiträge des Landes zu Fortbildungsmaßnahmen“ folgende Zeilen eingefügt:

2. Nach § 23a wird folgender 5a. Abschnitt eingefügt:

#### „5a. Abschnitt

#### Modellversuche

## § 23a {#art_23a}

### Förderung für Modellversuche {#prov_forderung_fur_modellversuche}

Für Modellversuche gemäß § 62 StKBBG 2019 kann die Landesregierung abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes durch Verordnung besondere Förderungsbestimmungen erlassen.“

3. Dem § 29a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 100/2024 treten das Inhaltsverzeichnis und der 5a. Abschnitt mit 1. September 2024 in Kraft.“