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# 107. Verordnung:Änderung der StTaxi-Tarif-VO Graz und Graz-Umgebung

107. Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. Oktober 2024, mit der die Verordnung über die Festsetzung des Tarifs und des Mindestentgelts für den mit Personenkraftwagen ausgeübten Gelegenheitsverkehr (PKW – Taxi) im Gebiet der Landeshauptstadt Graz und des politischen Bezirkes Graz-Umgebung geändert wird

> Auf Grund des § 14 Abs. 1, 1b, 1c und Abs. 4 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2022, wird verordnet:

> Die Verordnung über die Festsetzung des Tarifs und des Mindestentgelts für den mit Personenkraftwagen ausgeübten Gelegenheitsverkehr (PKW – Taxi) im Gebiet der Landeshauptstadt Graz und des politischen Bezirkes Graz-Umgebung, LGBl. Nr. 8/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

## „§ 2 {#art_2}

### Tarif {#prov_tarif}

(1) Der Tarif setzt sich aus dem Grundtarif und Kilometertarif sowie gegebenenfalls Warteentgelt und Zuschlag zusammen.

(2) Der Grundtarif beträgt für Tag- und Nachtfahrten € 4,90.

(3) Der Kilometertarif beträgt automatisch geschaltet:

bei Tagfahrten (zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr) ausgenommen Sonn- und Feiertage

a)

Fahrten bis 12.000 m

€ 2,30/km

Fahrten über 12.000 m

€ 2,80/km

bei Nachtfahrten (zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen

b)

Fahrten bis 12.000 m

€ 2,50/km

Fahrten über 12.000 m

€ 2,80/km

(4) Das Warteentgelt beträgt für jede volle Stunde € 34,00.

(5) Ein Zuschlag entspricht € 2,70. Folgende Zuschläge sind zu verrechnen:

2. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Für Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden und für die bereits bei der Bestellung eine Vereinbarung über den Fahrpreis sowie Abfahrts- und Zielort getroffen wird, ist zumindest das Mindestentgelt zu verrechnen. Das Mindestentgelt errechnet sich aus der Summe des einmaligen Grundentgelts in Höhe von € 4,90 und € 2,10 pro angefangenem Kilometer der Fahrtstrecke, wenn die Fahrt im Tarifgebiet dieser Verordnung beginnt und endet. Liegt der Beginn und/oder das Ende der Fahrt außerhalb des Tarifgebietes dieser Verordnung so errechnet sich das Mindestentgelt aus der Summe des einmaligen Grundentgelts in Höhe von € 5,00 und € 2,50 pro angefangenem Kilometer der Fahrtstrecke. Dieses Mindestentgelt darf nicht unterschritten werden.“

3.§ 5 lautet:

## „§ 5 {#art_5}

### Übergangsbestimmung {#prov_ubergangsbestimmung}

Der in der Verordnung LGBl. Nr. 8/2023 festgelegte Tarif darf bis 31. März 2025 angewendet werden.“

4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

## „§ 6a {#art_6a}

### Inkrafttreten von Novellen {#prov_inkrafttreten_von_novellen}

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 107/2024 treten § 2, § 3 Abs. 1 und § 5 mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“