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# 111. Verordnung:Änderung der Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

111. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Oktober 2024, mit der die Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

> Auf Grund des § 8 Abs. 3, § 34 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023, wird verordnet:

> Die Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 1/2014, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 41/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 1 Z 2 lautet:

761 Euro.“

2. Nach § 12 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Für Pflegekinder, für die erhöhte Familienbeihilfe und/oder Pflegegeld bezogen wird oder die im Rahmen einer Familienpädagogischen Krisenpflegeplatzunterbringung betreut werden, erhöht sich das Pflegekindergeld nach Abs. 1 um 20 %.“

3. § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Erstausstattungspauschale für Pflegepersonen beträgt 1 000 Euro. Die Erstausstattungspauschale erhöht sich auf 1 500 Euro, wenn für das Pflegekind erhöhte Familienbeihilfe und/oder Pflegegeld bezogen wird oder dieses im Rahmen einer Familienpädagogischen Krisenpflegeplatzunterbringung betreut wird.“

4. Dem § 23a wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 111/2024 treten § 12 Abs. 1 Z 2 und Abs. 1a, § 13 Abs. 1 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 mit 31. Dezember 2024 in Kraft.“

5. Die Anlagen 1 (Leistungsbeschreibungen), 2 (Entgeltkatalog) und 3 (Ab- und Verrechnungsbestimmungen) werden neu erlassen.