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# 126. Verordnung:Europaschutzgebiet Nr. 56 - südlich gelegene Talbereiche der Göstlinger Alpen (AT2241000)

# [CELEX-Nr.: 31992L0043]

126. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. November 2024 über die Erklärung der südlich gelegenen Talbereiche der Göstlinger Alpen (AT2241000) zum Europaschutzgebiet Nr. 56

> Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Gegenstand {#prov_gegenstand}

Die in den Gemeinden Wildalpen und Landl südlich gelegene Talbereiche des Lassingbaches, des Schneckengrabens, der Salza, des Hopfgartenbaches und des Holzäpfeltales werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 56 „Südlich gelegene Talbereiche der Göstlinger Alpen“ bezeichnet.

## § 2 {#art_2}

### Schutzzweck und Ziele {#prov_schutzzweck_und_ziele}

(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.

(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu:

## § 3 {#art_3}

### Maßnahmen {#prov_ma_nahmen}

Die Ziele sind von der Landesregierung durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

## § 4 {#art_4}

### Prüfverfahren und Bewilligungen {#prov_prufverfahren_und_bewilligungen}

Mit Ausnahme der bisherigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen alle Handlungen, insbesondere die Aufforstung und der Umbruch von Grünland, die Rodung oder die Umwandlung von Laubwaldbeständen sowie von uferbegleitenden Gehölzbeständen in andere Kulturen, die dauerhafte Beseitigung von liegenden und stehenden Laubbaumtotholz mit einem Stammdurchmesser mit mehr als 20 cm, Drainagierung von Feuchtflächen, Verfüllung von Gräben und Senken, Quellfassungen, Neuanlage sowie Sanierung bestehender landwirtschaftlicher Wege und Forststraßen sowie Maßnahmen zur Veränderung des Wasserhaushaltes am Fließgewässer einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in § 2 genannten Arten durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen

## § 5 {#art_5}

### Abgrenzung des Schutzgebietes {#prov_abgrenzung_des_schutzgebietes}

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:40.000 (Anlage 2) und 16 Detailplänen im Maßstab 1:6.000 (Anlage 3).

## § 6 {#art_6}

### EU-Recht {#prov_eu_recht}

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193 und die Berichtigung durch ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

## § 7 {#art_7}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. November 2024, in Kraft.

### Anlage 1 {#prov_anlage_1}

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

3220

Alpine Flüsse mit krautiger Vegetation

3230

Alpine Flüsse und ihre Ufervegetation mit Deutscher Tamariske

3240

Alpine Flüsse und ihre Ufervegetation mit Lavendelweide

Amphibien nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1193

Gelbbauchunke

Bombina variegata

Wirbellose nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1086

Scharlachroter Plattkäfer

Cucujus cinnaberinus

6169

Eschen-Scheckenfalter

Euphydryas maturna

### Anlage 2 {#prov_anlage_2}

### Anlage 3_1-8 {#prov_anlage_3_1_8}

### Anlage 3_9-16 {#prov_anlage_3_9_16}