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# 127. Verordung:Änderung des Regionalprogrammes TGW

127. Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19. November 2024, mit der das Regionalprogramm TGW geändert wird

> Auf Grund der §§ 34 Abs. 2 und 55g Abs. 1 Z 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:

> Das Regionalprogramm TGW, LGBl. Nr. 76/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Z 4 lautet:

2. § 3 5 lautet:

3. § 5 Abs. 2 Z 3 lautet:

4. § 6 lautet:

## „§ 6 {#art_6}

### Gesichtspunkte für die Anpassung bestehender nicht dem Stand der Technik entsprechender Wasserversorgungsanlagen {#prov_gesichtspunkte_fur_die_anpassung_bestehender_nicht_dem_stand_der_technik_entsprechender_wasserversorgungsanlagen}

(1) Bei der Handhabung der §§ 10, 21a und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018, ist maßgebend, dass die Sanierung im gesamten Geltungsbereich des Regionalprogramms bis 22.12.2027 umgesetzt wird.“

5. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

## „§ 6a {#art_6a}

### Gesichtspunkte bei der Beurteilung der Einbringung/Versickerung von Oberflächenwässern in das Tiefengrundwasser {#prov_gesichtspunkte_bei_der_beurteilung_der_einbringung_versickerung_von_oberflachenwassern_in_das_tiefengrundwasser}

Zur Einhaltung des Widmungszwecks ist sicherzustellen, dass Oberflächenwässer nicht ins Tiefengrundwasser eingebracht/versickert werden und keine Durchörterung der schützenden Deckschichten über einem Tiefengrundwasser erfolgt.“

6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

## „§ 7a {#art_7a}

### Inkrafttreten von Novellen {#prov_inkrafttreten_von_novellen}

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 127/2024 treten §§ 3, 6, 6a, 7a mit 2. Dezember 2024 in Kraft.“