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# 131. Kundmachung:Echtbetrieb des Kinderportals für institutionelle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

131. Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. November 2024 über den Echtbetrieb des Kinderportals für institutionelle Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen

> Gemäß § 27a Abs. 3 Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 95/2019, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 100/2024, wird kundgemacht:

Die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des Kinderportals sind für alle Arten von institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Kinderhäuser, Alterserweiterte Gruppen und Heilpädagogische Kindergärten) mit 1. Jänner 2025 gegeben, weshalb der Echtbetrieb mit diesem Zeitpunkt beginnt.