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# 135. Verordnung:Änderung der Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung

135. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. November 2024, mit der die Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

> Auf Grund des § 4 Abs. 10 des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, LGBl. Nr. 106/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2024, wird verordnet:

> Die Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 108/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 48/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 wird der Betrag „1.414,00 Euro“ durch den Betrag „1.587,99 Euro“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 2 wird der Betrag „1.217,96 Euro“ durch den Betrag „1.273,99 Euro“ ersetzt.

3. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:

## „§ 5 {#art_5}

### Höchstbetrag der Förderung {#prov_hochstbetrag_der_forderung}

Der Höchstbetrag der Förderung beträgt

4. Nach § 6g wird folgender § 6h eingefügt:

## „§ 6h {#art_6h}

### Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 135/2024 {#prov_ubergangsbestimmung_zur_novelle_lgbl_nr_135_2024}

Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2024 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 48/2024 zu Ende zu führen.“

5. Dem § 8 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 135/2024 treten § 4, § 5 und § 6h mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“