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# 148. Verordnung:Änderung der Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

# [CELEX-Nr.: 32022L0431]

148. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 2024, mit der die Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes geändert wird

> Auf Grund des § 61 Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000 – St.-BSG, LGBl. Nr. 24/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018, wird verordnet:

> Die Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, LGBl. Nr. 35/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 21/2022, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag zum 1. Abschnitt lautet „Schutz der Bediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (zu § 2 Abs. 1 Z 3, §§ 26 bis 29 St.-BSG)“.

b) Der Eintrag zum 9. Abschnitt lautet „Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (zu § 31 St.-BSG)“.

c) Der Eintrag zu § 20 lautet „Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2024 – GKV)“.

d) Der Eintrag zum 11. Abschnitt lautet „Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (zu den §§ 42 bis 46 St.-BSG)“.

e) Der Eintrag zu § 25 lautet „Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ)“.

2. § 1 lautet:

## „§ 1 {#art_1}

### Anwendung von Bestimmungen der Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA)“ {#prov_anwendung_von_bestimmungen_der_verordnung_biologische_arbeitsstoffe_vba}

Die §§ 1 bis 10, § 12, § 12a, § 13 und § 14 Abs. 8 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

3. Die Überschrift des 9. Abschnittes lautet:

#### „Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe(zu § 31 St.-BSG)“

4. § 20 lautet:

## „§ 20 {#art_20}

### Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2024 – GKV) {#prov_anwendung_von_bestimmungen_der_verordnung_uber_grenzwerte_fur_arbeitsstoffe_sowie_uber_gefahrliche_arbeitsstoffe_grenzwerteverordnung_2024_gkv}

Die §§ 1 bis 10a, die §§ 11a bis 21, die §§ 23 bis 32, § 35 Abs. 2 Z 5 und § 40 Abs. 5 sowie die Anhänge I bis VI der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2024 – GKV) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

5. § 25 lautet:

## „§ 25 {#art_25}

### Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ) {#prov_anwendung_von_bestimmungen_der_verordnung_uber_die_gesundheitsuberwachung_am_arbeitsplatz_2024_vgu}

Die §§ 1 und 2, § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie die §§ 4 bis 8 und die Anlagen 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

6. § 28 Abs. 1 lautet:

„(1) Verweise in dieser Verordnung auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

7. In § 29 Abs. 6 wird der Punkt am Ende der Z 18 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 19 angefügt:

8. In § 29 Abs. 8 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

9. Dem § 31a wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 148/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, §1, die Überschrift des 9. Abschnittes, § 20, § 25, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 6 Z 18 und 19 sowie § 29 Abs. 8 Z 8 und 9 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Dezember 2024, in Kraft.“