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# 149. Verordnung:Änderung der Steiermärkischen Fleischuntersuchungsentschädigungs-Verordnung 2024

149. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 2024, mit der die Steiermärkische Fleischuntersuchungsentschädigungs-Verordnung 2024 geändert wird

> Auf Grund des § 7a des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007, LGBl. Nr. 5/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 66/2022, wird verordnet:

> Die Steiermärkische Fleischuntersuchungsentschädigungs-Verordnung 2024, LGBl. Nr. 129/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Den Aufsichtsorganen gebührt als Entschädigung für den Arbeits- und Zeitaufwand für die im Folgenden angeführten Tätigkeiten an Werktagen:

2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

## „§ 3a {#art_3a}

### Inkrafttreten von Novellen {#prov_inkrafttreten_von_novellen}

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 149/2024 treten § 2 Abs. 1 sowie Anlage 1 und 2 mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“

3. Die Anlagen 1 und 2 werden neu erlassen.