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# 156. Verordnung:StPBG-Ab- und Verrechnungsverordnung – StPBG – AVVO

156. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 2024 über die Ab- und Verrechnungsmodalitäten für Pflegewohnheime (StPBG-Ab- und Verrechnungsverordnung – StPBG – AVVO)

> Auf Grund des § 27 Abs. 8 Z 2 des Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 90/2024 wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Zusatzleistungen {#prov_zusatzleistungen}

(1) Zusatzleistungen, welche vom Tagsatz und den Pflegezuschlägen (§ 27 Abs. 8 Z 1 Steiermärkisches Pflege- und Betreuungsgesetz – StPBG, LGBl. Nr. 90/2024), nicht erfasst sind, wie Einbettzimmerzuschlag, ärztliche Leistungen, therapeutische Leistungen, Apotheken- und Drogerieartikel, Friseurinnen/Friseure, Fußpflege, Massagen, Telefon und die Zurverfügungstellung von Fernseh- und Radiogeräten sind mit den Leistungsberechtigten im Pflegewohnheimvertrag gesondert zu vereinbaren und abzurechnen.

(2) Für die Zurverfügungstellung eines Einbettzimmers mit eigener Nasszelle dürfen höchstens 8 Euro/Tag verrechnet werden. Sofern die/der Leistungsberechtigte höchstens eine Mindestpension bezieht, dürfen höchstens 5,50 Euro/Tag verrechnet werden. Leistungsberechtigten ohne Pensionsbezug darf kein Zuschlag verrechnet werden, sofern ein Einbettzimmer auf Grund eines begründeten Bedarfes zur Verfügung zu stellen ist. Dieser Bedarf ist durch eine (amts-)ärztliche oder fachärztliche schriftliche Stellungnahme (Befund, Entlassungsbrief etc.) nachzuweisen.

## § 2 {#art_2}

### Ab- und Verrechnungsbestimmungen {#prov_ab_und_verrechnungsbestimmungen}

(1) Die Verrechnung von Tagsätzen und Pflegezuschlägen (§ 27 Abs. 8 Z 1 StPBG) durch anerkannte Pflegewohnheime setzt einen rechtskräftigen Zuerkennungsbescheid gemäß § 14 StPBG voraus.

(2) Für die Rechnungslegungsbestimmungen gilt:

(3) Rechnungslegungsdetails und Weitergewährung der Tagsätze im Falle der Abwesenheit der Leistungsberechtigten:

(4) Kontrolle der Abrechnung:

## § 3 {#art_3}

### Zurückbehaltung der Mittel {#prov_zuruckbehaltung_der_mittel}

Das Land bzw. die Stadt Graz hat zur Auszahlung anstehende finanzielle Mittel zurückzuhalten, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass mehr Belegungstage verrechnet wurden, als verrechenbar sind.

## § 4 {#art_4}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.