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# 160. Gesetz:FAG-Sammelgesetz

# (XVIII. GPStLT RV EZ 4235/1 AB EZ 4235/2)

160. Gesetz vom 15. Oktober 2024, mit dem das Steiermärkische Feuerwehrgesetz, das Steiermärkische Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018, das Steiermärkische Pflegeverbandsgesetz, das Steiermärkische Hundeabgabegesetz 2013, das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 und das Steiermärkische BA-VLT-Zuschlagsgesetz geändert werden (FAG-Sammelgesetz)

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

#### Artikel 1

#### Änderung des Steiermärkischen Feuerwehrgesetzes

> Das Steiermärkische Feuerwehrgesetz, LGBl. Nr. 13/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 36 Abs. 1 Schlussteil erster und zweiter Satz lauten:

„Der Berechnung nach Z 1 ist die jeweils finanzausgleichsgesetzlich bestimmte Volkszahl zu Grunde zu legen. Für die Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Z 2 in Betrieben mit Betriebsfeuerwehren ist der Stichtag 1. März eines jeden Jahres maßgeblich.“

2. § 50a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 160/2024 tritt § 36 Abs. 1 Schlussteil erster und zweiter Satz mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

#### Artikel 2

#### Änderung des Steiermärkischen Landes- und Regionalentwicklungsgesetzes 2018

> Das Steiermärkische Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018, LGBl. Nr. 117/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 23 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die Aufbringung der Mittel durch die Gemeinden erfolgt im Weg eines Vorwegabzuges der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel der steirischen Gemeinden gemäß § 13 Abs. 1 iVm Abs. 5 Z 1 Finanzausgleichsgesetz 2024 ab dem Jahr 2018 im Ausmaß von € 6.186.730.- pro Jahr.“

2. § 24 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die Verteilung der Gemeindemittel an die Regionen erfolgt abhängig von der finanzausgleichsgesetzlich bestimmten Volkszahl. Die Auszahlung erfolgt quartalsweise auf Basis des regionalen Arbeitsprogrammes.

(2) Die Verteilung der Landesmittel an die Regionen erfolgt in Form eines fixen Sockelbetrages und eines variablen Anteiles abhängig von der Volkszahl (Abs. 1), der Fläche und der Finanzkraft (Steuerkraft-Kopfquote). Die Freigabe der Landesmittel erfolgt auf Antrag nach Prüfung auf Übereinstimmung mit den Zielsetzungen dieses Gesetzes und dem regionalen Arbeitsprogramm und Genehmigung durch die Landesregierung.“

3. § 26 Abs. 2 Z 1 entfällt.

4. Dem § 28 wird folgender § 29 angefügt:

## „§ 29 {#art_29}

### Inkrafttreten von Novellen {#prov_inkrafttreten_von_novellen}

In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 160/2024 treten § 23 Abs. 3 erster Satz und § 24 Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt § 26 Abs. 1 Z 1 außer Kraft.“

#### Artikel 3

#### Änderung des Steiermärkischen Pflegeverbandsgesetzes

> Das Steiermärkische Pflegeverbandsgesetz, LGBl. Nr. 86/2022, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Die Pflegeverbände sind berechtigt, ihre nicht durch Einzahlungen bedeckten Auszahlungen auf die verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft (Einzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren und Interessentenbeiträge sowie aus den Ertragsanteilen ohne Gemeinde-Bedarfszuweisungsanteil sowie aus Finanzzuweisungen des Bundes gemäß § 25, § 26 und § 27 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 aus dem zweitvorangegangenen Jahr) umzulegen.“

2. § 4 Abs. 2 Z 2 lautet:

3. Der Text des § 8a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 160/2024 treten § 2 Abs. 5 erster Satz und § 4 Abs. 2 Z 2 mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

#### Artikel 4

#### Änderung des Steiermärkischen Hundeabgabegesetzes 2013

> Das Steiermärkische Hundeabgabegesetz 2013, LGBl. Nr. 89/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 61/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

## „§ 1 {#art_1}

### Geltungsbereich {#prov_geltungsbereich}

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Gemeinden, die auf Grund finanzausgleichsgesetzlicher Ermächtigung mit Verordnung Abgaben für das Halten von Hunden ausschreiben.

(2) Gemeinden gemäß Abs. 1 werden über die finanzausgleichsgesetzliche Ermächtigung hinaus ermächtigt, auch für das Halten von Wachhunden und Nutzhunden eine Abgabe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Verordnung auszuschreiben.“

2. § 14 Abs. 2 Z 1 entfällt.

3. Dem § 17a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 160/2024 tritt § 1 mit 1. Jänner 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt § 14 Abs. 2 Z 1 außer Kraft.“

#### Artikel 5

#### Änderung des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004

> Das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004, LGBl. Nr. 71/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 1/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 32 Z 3 lautet:

2. Dem § 57 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 160/2024 tritt § 32 Z 3 mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

#### Artikel 6

#### Änderung des Steiermärkischen BA-VLT-Zuschlagsgesetzes

> Das Steiermärkische BA-VLT-Zuschlagsgesetz, LGBl. Nr. 118/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Aufteilung der Gemeindeanteile erfolgt jeweils zur Hälfte nach der finanzausgleichsgesetzlich bestimmten Volkszahl und dem finanzausgleichsgesetzlich ermittelten abgestuften Bevölkerungsschlüssel.“

2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

## „§ 3a {#art_3a}

### Inkrafttreten von Novellen {#prov_inkrafttreten_von_novellen_2}

In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 160/2024 tritt § 2 Abs. 2 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“