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# 166. Gesetz:Änderung des Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetzes

# (XVIII. GPStLT RV EZ 4279/1 AB EZ 4279/3)

166. Gesetz vom 5. November 2024, mit dem das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 30/1974, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 76/2024, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 37l wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Für Vertragsbedienstete dieses Abschnitts und für jene Vertragsbediensteten, die gemäß § 37n Abs. 1 eine schriftliche Erklärung abgegeben haben oder abgeben werden (Option), wird die Zulage gemäß § 49 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 87/2022 – im zweiten Fall ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erklärung – zum Bestandteil des Grundgehalts.“

2. Dem § 42 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 166/2024 tritt § 37l Abs. 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“