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# 25. Verordnung:Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der Rebe

25. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. April 2025, mit der die Verordnung über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der Rebe geändert wird

> Auf Grund des § 4 Abs. 7 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes 2019, LGBl. Nr. 88/2019, wird verordnet:

> Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der Rebe, LGBl. Nr. 25/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 35/2024, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die angeordneten Rodungen müssen binnen vier Wochen durchgeführt werden.“

2. § 8 Abs. 5, 6 und 7 lauten:

„(5) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Südoststeiermark erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:145.000 (Anlage 5) sowie durch Detailpläne der Befallszonen in den Maßstäben 1:20.000 bis 1:40.000 (Anlage 6, 7, 8, 9, 10 und 11).

(6) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Bad Waltersdorf erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:85.000 (Anlage 12) sowie eines Detailplans für die Befallszone im Maßstab 1:45.000 (Anlage 13).

(7) Die Abgrenzung der Sicherheitszone zum Eindämmungsgebiet Sloweniens erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:60.000 (Anlage 14).“

3. In § 9 Abs. 4 entfällt die Wendung „bis 31. Mai“.

4. Nach § 9 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Kommen die Eigentümer oder die sonstigen Verfügungsberechtigten ihren Verpflichtungen gemäß Abs. 4 nicht nach, ist von der Landesregierung anzuordnen, dass binnen vier Wochen ein ordnungsgemäßer Pflegezustand herzustellen oder zu roden ist.“

5. Dem § 12a wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 25/2025 treten § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 5, 6 und 7, § 9 Abs. 4 und 4a sowie die Anlagen 5 bis 14 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. April 2025, in Kraft.“

6. Die Anlagen 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 werden neu erlassen.